Regula Frei-Stolba
Benjamin Hartmann — Cédric Roms


Vadimonium Nertae
Zum römischen Privatrecht in den gallischen Provinzen*

Tafel 20



Glaubt man der antiken literarischen Überlieferung, dann war die Siedlung Augus­tobona Tricassium ein unbedeutender Flecken im Norden der Provinz Gallia Lugdunensis. Zum ersten Mal fassbar sind die Tricasser erst beim Geographen Strabon im 1. Jh. n. Chr. [1] In Caesars „Gallischem Krieg“ finden sie noch keine Erwähnung, obwohl mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Siedlungstätigkeit im Vorfeld der Gründung von Augustobona und der civitas der Tricasses im letzten Viertel des 1. Jhs. v. Chr. ausgegangen werden kann.[2] Der Hauptort der civitas der Tricasses (h. Troyes, F) war auch in späterer Zeit fast ausschliesslich aufgrund seiner verkehrstechnisch günstigen Lage an der Sequana (h. Seine) eine Erwähnung wert. [3] Umso erstaunlicher ist es deshalb, dass wir eine einzelne Bewohnerin der Siedlung überproportional gut kennen. Archäologische Ausgrabungen präventiver Natur an der Place de la Libération in Troyes, realisiert durch das „Institut national de recherches archéologiques préven­tives“ (Inrap), förderten zwischen 2004 und 2010 ein Quartier der antiken Stadt und mit ihm aufschlussreiche Artefakte zu Tage. In einer Parzelle der ergrabenen insula (Phase 3, 30–60 n. Chr.) fand sich in der Verfüllung einer Latrine unter anderem ein Teller aus Terra Sigillata. Nach Ausweis des Töpferstempels war dieser zwischen 45 und 60 n. Chr. in der Werkstatt des Licinus in La Graufesenque angefertigt worden.[4] Auf dem Bauch des Tellers befindet sich post cocturam eingeritzt der Name einer Frau: Nerta. [5] Wie ihr keltischer Name nahelegt, war Nerta eine Einheimische. [6] Wir dürfen vermuten, dass sie als Besitzerin des Tellers [7] um die Mitte des 1. Jhs. n. Chr. die von den Archäologen ergrabene domus bewohnte.

In der Nachbarparzelle, wenige Meter neben dem Fundort des Tellers, fanden die Archäologen in einer weiteren Latrinenverfüllung der darauf folgenden Besiedlungs­phase (60–90 n. Chr.) eine hölzerne Wachstafel, die nach Ausweis der darauf befind­lichen Schriftreste ebenfalls Nerta nennt (Tab. Augustob. 5[8]; Taf. 20, Abb. 1: Foto­grafie, Aussenseite). Es handelt sich bei der Wachstafel aus Weiss­tannenholz (Abies alba) um eine fast vollständige Aussentafel von 11,1 cm Höhe und 13,3 cm Breite bei einer Dicke von 5 bis 7 mm. Beide Längsseiten tragen mittig eine Einkerbung für die ursprünglich angebrachte Verschlussschnur. Eine der Längsseiten weist zudem beidseitig ein Loch zur Befestigung weiterer Wachstafeln auf, wobei die Tafel an der Stelle eines der Löcher bis in die Tafelecke ausgebrochen ist. [9] Entlang der ungelochten Längskante der Aussenseite finden sich Buchstaben von 6 bis 10 mm Höhe (Taf. 20, Abb. 2: Umzeichnung, Aussenseite):

Die mit einem Griffel oder einer Eisenfeder eingeritzten Buchstaben der römischen Majuskelkursi­ve machen einen schwerfälligen und unregelmässigen Eindruck, zumal der Schreiber oder die Schreiberin am Ende der Zeile mit Platzproblemen zu kämpfen hatte und die letzten Hasten nur mit Mühe und unter Verlassen der Zeile unterbringen konnte. Nichtsdestoweniger ist eindeutig die Wendung vad(i)moniu(m) Nertae zu lesen. Das erste Wort bezeichnet dabei zweifelsohne den juristischen Terminus vadi­monium, geschrieben nach der vulgärlateinischen Aussprache mit einer Synkope des interkonsonantischen i und Apokope des finalen m.[10] Nerta war offensichtlich in der keltischen civitas der Tricasses mit römischem Recht in Berührung gekommen.

Der Begriff des Vadimonium bezeichnete im Zivilprozess der römischen Kaiserzeit ein Versprechen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einzu­finden, beim Aus­bleiben dieser Leistung aber einen bestimmten Geldbetrag (Stipu­lation) zu leisten. Anstelle eines sofortigen Gerichtsverfahrens bei Ladung durch den Kläger (in ius vocatio) ermöglichte das sogenannte Ladungsvadimonium so der ange­klagten Partei eine Vorbereitungszeit. Zeitpunkt und Ort der Vereinbarung waren dabei nahe beim Tribunal des Magistraten, der für die Zulassung eines Gerichtsverfahrens zuständig war, gewählt. Die Streitparteien hatten damit weiterhin die Möglichkeit, an besagtem Termin ihre Differenzen aussergerichtlich zu lösen, der Kläger jedoch bei Nichtübereinkunft die Gelegenheit, die verklagte Partei nun auf der Stelle vor das Tribunal zu bringen.[11] Daneben fand die Praxis des Vadimonium auch innerhalb bereits laufender Verfahren in der Form von Vertagungs- und Verweisungsvadimonia Verwendung. [12]

Beide Arten von Vadimonia, sowohl die ausserjudiziale als auch die judiziale, haben sich in materi­eller Form aus römischer Zeit erhalten. [13] Wachstafeln aus dem puteolanischen Archiv der Sulpicii dokumentieren solche privatrechtliche Überein­künfte auf ihren vertieften, mit Wachs bestrichenen Innenseiten. [14] Der Wortlaut folgt dabei einem festen Formular: vadimonium factum Numerio Negidio in (diem) (loco) (hora) IIS … dari stipulatus est Aulus Agerius spopondit Numerius Negidius . Der Blan­kettname[15] Numerius Negidius stellt dabei die angeklagte Partei dar, welche die Bürg­schaft stellte und das Versprechen leistete.

Dieser Blick auf den gängigen Text einer Vadimoniumsurkunde lässt die Ritzungen auf der Schreibtafel aus Troyes verständlich werden. Vad(i)moniu(m) Nertae gibt das Formular einer Vadimoniumsurkunde in einer verkürzten Form wieder. Nerta war offensichtlich von einer anderen Partei verklagt worden. In diesem Zusammenhang muss sie entweder vor oder während des Verfahrens durch ein Vadimonium verpflich­tet worden sein, welches beurkundet wurde.

Die hier vorliegende, verkürzte Wiedergabe hat ihren Grund darin, dass von der ursprünglichen Doppelurkunde, die üblicherweise aus drei zusammengefügten Wachs­tafeln (triplex, triptychon) bestand, lediglich eine der Aussentafeln auf uns gekommen ist. [16] Die auf der Aussenseite eingeritz­ten Buchstaben geben dabei in aller Knappheit eine Übersicht über den Inhalt der Urkunde: «Vadi­monium für bzw. durch Nerta». [17] Analoge Praktiken kennen wir — zwar nicht für Vadimonia, aber für andere Rechts­geschäfte — aus dem erwähnten Archiv der Sulpicii. So genannte indices wurden ent­weder auf eine Aussenseite geritzt oder mit Tinte auf die Tafelkante aufgebracht. Sie dienten dem schnellen Überblick, ohne eine Urkunde öffnen und konsultieren zu müssen. [18] Die Ausrichtung der geritzten Notiz in Bezug zu den Schnurlöchern ent­spricht ebenfalls den puteolanischen Vorbildern und kann einen Hinweis auf die Benutzung geben. Die erhaltene Tafel dürfte folglich die letzte und dritte Tafel der ursprünglichen Urkunde darstellen. Konsultiert werden konnte ein Urkundentext einer Doppelurkunde bedingt durch das Medium lediglich in der Form der scriptura exterior, die sich auf der zweiten Seite der mittleren (tab. II, pag. 4) und der ersten Seite der dritten Tafel (III.5) fand. Sie war, im Gegensatz zur gleich lautenden und rechts­kräftigen scriptura interior auf der zweiten (I.2) und dritten (II.3) Seite, nicht mit den Siegeln der Zeugen (II.4) verschlossen. Wer einen Urkundentext lesen wollte, musste das triplex also quasi von hinten aufschlagen, womit die Platzierung der vorliegenden, kurzen Inhaltsangabe auf der letzten Aussenseite ausgezeichnet gewählt war.

Die genauen Einzelheiten der urkundlichen Bestimmungen sind uns heute freilich nicht mehr direkt zugänglich. Die Innenseite der Wachstafel, auf welcher Teile der scriptura exterior des Vertrags­texts (III.5) in Analogie zu den bekannten Beispielen aus Puteoli gestanden haben mögen, weist zwar Reste von Ritzspuren auf; allein sie sind gänzlich unleserlich. Einzelheiten zum Verfahren gibt das Dokument deshalb nicht preis. So wissen wir nicht, ob es sich beim vorliegenden Dokument um ein judiziales oder ausserjudiziales Vadimonium gehandelt hat, wir es hier also mit einer Aufforde­rung zum Beginn eines Streitfalls oder mit einer Vertagung oder einem Weiterverweis an eine über­geordnete Instanz (Statthalter, praetor in Rom) innerhalb eines laufenden Verfahrens zu tun haben. Über den Zeitpunkt und den Ort, an welchem sich Nerta ein­zufinden hatte, können wir deshalb le­diglich informierte Spekulationen anstellen.

Derartige Überlegungen sind zuvorderst abhängig vom Rechtsstatus der Siedlung Augustobona bzw. der Frage danach, ob die Hauptstadt der Tricasses selbst über Beamte verfügte, die sich eines wie auch immer gearteten Privatrechtsstreits hätten annehmen können. Die Frage nach dem rechtli­chen Status der Städte der Tres Galliae im 1. Jh. n. Chr. ist in der Forschung ein bislang ungelöstes Problem. Die Annahme, dass den gallo-römischen civitates bereits unter Claudius das latinische Recht gewährt wurde und die Städte damit zu municipia aufgestiegen waren, muss beim gegen­wär­tigen Stand der Forschung Konjektur bleiben.[19] Eindeutige Belege fehlen. Für die civitas der Tricasses ist bisher lediglich ein gewisser T. Iulius Couribocalus bekannt, dessen in Rom gefundene Grabinschrift ihn möglicherweise als q(uaestor) dercivitas Tricassium ausweist. [20] Die Lesung der Inschrift und damit das Amt sind jedoch unlängst berechtigterweise in Zweifel gezogen worden.[21]

Streitparteien, die in Siedlungen ansässig waren, die über keinen latinischen oder römischen Rechtsstatus und damit nicht über die für die Beantragung eines Zivil­prozessverfahrens nötigen Institutionen verfügten, stellten — wie die lex rivi Hibe­riensis klarmacht — ein Vadimonium zum nächstgelegenen municipium oder der nächstgelegenen colonia aus[22]; das heisst, wie der lex Ursonensis und derlex Flavia municipalis zu entnehmen ist[23], zu den dort amtenden duoviri bzw. praefecti oder aediles. Unter Umgehung dieser Instanzen konnte man ferner direkt an den Statthalter gelangen.[24] Einwohner einer Provinz konnten seiner in den Konventshauptstädten, die er als Teil der statthalterischen Tätigkeiten in regelmässigen Intervallen bereiste, hab­haft werden.[25] Leider sind wir für den gallischen Bereich und damit auch für dieGallia Lugdunensis nur äusserst schlecht über das System derconventus informiert. [26]

Auch ohne direkte Zeugnisse dürfen wir für Augustobona dennoch mit einiger Sicherheit den Status einer Konventshauptstadt postulieren. Dafür spricht neben der Stellung der Stadt als Hauptort einer civitas auch ihre Funktion als Verkehrsknoten­punkt. [27] Nicht zuletzt das vorliegende Rechtsdoku­ment selbst könnte für diesen Status der Stadt sprechen.

Wie ist dieses aussergewöhnliche Rechtsdokument schliesslich in einem grösseren Zusammenhang zu deuten? Die hölzerne Urkunde ist zweifelsfrei als Zeugnis römi­scher Rechtsformen in einer römischen Provinz zu identifizieren. Nerta, die uns wohl­gemerkt lediglich mit ihrem keltischen Eigennamen entgegentritt, deswegen zwangs­läufig als römische Bürgerin zu betrachten, griffe aber wohl zu kurz. Wie etwa das Archiv der Jüdin Babatha zeigt, machten Provinziale offenbar in selbstverständlicher Art und Weise von römischem Recht und römischen Gerichtsinstanzen Gebrauch. [28] In vielen neu in das römische Reich inkorporierten Gebieten, die über keine eigene schrift­liche Rechtstradition verfügten — wie das auch in Gallien der Fall war —, gab es für viele Rechtsabläufe und -formen einzig das römische Vorbild. Eine Benutzung dieser neuen Abläufe und Formen durch Peregrine dürfte deshalb durchaus gängig gewesen sein, zumal sie den überkommenen Traditionen in vielerlei Hinsicht überlegen waren. [29]

Mit diesem Problemkomplex ist die Frage nach dem weiteren Kontext und schliesslich der historischen Bedeutung dieses aussergewöhnlichen Dokuments aufge­worfen. Zeugt der durch die Wachstafel suggerierte selbstverständliche Umgang mit römischen Urkunden von einer Vertrautheit mit der Anwendung römischen Rechts in einer gallo-römischen civitas? Ist die Urkunde also Zeug­nis einer weit fortgeschrittenen (rechtlichen) Eingliederung der Provinzialbevölkerung in die römi­sche res publica? Anders gefragt: Fassen wir mit der Wachstafel aus Troyes lediglich die Spitze des Eis­bergs von derartigen Rechtsgeschäften, die sich aufgrund der schlechten Über­lieferungschancen von Holz schlicht nicht in unserem Quellenbestand abbilden? [30] Oder haben wir es hier im Gegenteil mit einer singulären Erscheinung zu tun und erhalten zufälligerweise Einblick in den Rechtsstreit einer romanisierten Gallierin, die indi­viduell zum römischen Bürgerrecht kam und als Teil einer Gruppe von cives Romani in einer peregrinen civitas wirtschaftlichen Interessen nachging?


Was wir mit einiger Sicherheit sagen können ist, dass Nerta den ihr mit dem Vadi­monium auferleg­ten Verpflichtungen nachgekommen zu sein scheint. Allein deshalb dürfte die Urkunde den Weg in die Latrine und damit überhaupt in unsere Zeit gefunden haben.

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Regula Frei-Stolba
Institut d’Archéologie et des Sciences de l’Antiquité,
Université de Lausanne
Faculté des Lettres
Bâtiment Anthropole
1015 Lausanne, Schweiz
freistolba@bluewin.ch

Benjamin Hartmann
Historisches Seminar der Universität Zürich
Alte Geschichte
Karl Schmid-Strasse 4
8006 Zürich, Schweiz
hartmann.bj@gmail.com

Cédric Roms
Institut national de recherches archéologiques préventives (Inrap),
LAMOP-UMR
8589 Saint-Martin-sur-le-Pré, Frankreich
cedric.roms@inrap.fr

 

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Tafel 20



* Für hilfreiche Hinweise und Anregungen sei Frau Ulrike Babusiaux (Zürich) herzlich gedankt.

[1] Strab. 4,1,1.

[2] M. Kasprzyk, C. Roms, A. Delor-Ahü, C. Driard, Troyes/ Augustobona, cité des Tricasses, Gallia 72.1 (2015) 247–260.

[3] Die Tricasses bzw. die Siedlung erwähnen ansonsten Ptol. 2,8,10; Plin. nat. 4,18,107; Itin. Ant. 381,7 u. 383, 6; Tab. Peut. 1,4. Vgl. L. Denajar, L’Aube (Carte archéologique de la Gaule 10), Paris 2005, 387.

[4] R. Marichal, Les graffites de la Graufesenque (Supplément à Gallia 47), Paris 1988, 266.

[5] Musées de Troyes, Inv.-Nr. TSS 1548.368.

[6] A. Holder, Alt-celtischer Sprachschatz, Leipzig 1896–1907, II 723; X. Delamarre, Noms de personnes celtiques dans l’épigraphie classique, Paris 2007, 140. Der Name findet sich in Inschriften ausBurdigala (Bordeaux, F), CIL XIII 752, sowie aus Augusta Treverorum (Trier, D), CIL XIII 3652.

[7] Besitzerinschriften auf Keramik finden sich entweder im Genitiv oder Nominativ;
G. Féret, R. Sylvestre, Les graffiti sur céramique d’Augusta Raurica (Forschungen in Augst 40), Augst 2008, 26–51.

[8] Musées de Troyes, Inv.-Nr. US 3096, no. 12. Der vorgefundene Feuchtboden ermöglichte die Erhaltung von insgesamt 21 hölzernen Schreibtafeln sowie zahlreicher weiterer Holzobjekte. Die Edition der Tabulae Augustobonenses ist in Vorbereitung.

[9] Die Typologisierung folgt derjenigen von M. A. Speidel, Die römischen Schreibtafeln von Vindonissa. Lateinische Texte des militärischen Alltags und ihre geschichtliche Bedeutung (Veröffentlichungen der Gesellschaft Pro Vindonissa 12), Brugg 1996, 24–28; die Ansprache der Tafeln derjenigen bei G. Camodeca, Tabulae Pompeianae Sulpiciorum (TPSulp.). Edizione critica dell’archivio puteolano dei Sulpicii , Rom 1999.

[10] M. Leumann, Lateinische Laut- und Formenlehre (HdA II.2.1), München 1977, § 101, 103, 228b.

[11] Grundsätzlich J. G. Wolf, Das sogenannte Ladungsvadimonium , in: J. A. Ankum, J. E. Spruit, F. B. J. Wubbe (Hrsg.), Satura Roberto Feenstra, Fribourg 1985, 59–69; M. Kaser,
K. Hackl, Das römische Zivilprozessrecht. Zweite, vollständig überarabeitete und erweiterte Auf­lage , München 1996, 226–231 § 31.

[12] E. Metzger, Litigation in Roman Law, Oxford 2005, 10f.

[13] E. Metzger, The Current View of the Extra-Judicial Vadimonium, ZRG 117 (2000) 173.

[14] Camodeca, Tabulae (o. Anm. 9) 1–15, 1bis.

[15] Beide als Platzhalter dienenden Namen verkörpern mit ihrem jeweiligen Gentiliz ihre Rolle im Rechtsstreit. Agerius ( agere) handelt und klagt an, Negidius (negare) muss sich ver­teidigen und streitet ab.

[16] Zum Format einer Doppelurkunde siehe J. C. Wilmanns, Die Doppelurkunde von Rott­weil und ihr Beitrag zum Städtewesen in Obergermanien (Epigraphische Studien 12), Köln, Bonn 1981, 16–20 mit Abb. 4 u. 5.

[17] Der Dativ der Formulierung vadimonium factum No No kann nach Wolf, Ladungs­vadimonium (o. Anm. 11) 69, als Dativus auctoris oder nach J. Platschek, Vadimonium factum Numerio Negidio, ZPE 137 (2001) 281–291, als einfacher Objektsdativ aufgefasst werden.

[18] Camodeca, Tabulae (o. Anm. 9) 32.

[19] M.-Th. Raepsaet-Charlier, Les Gaules et les Germanies, in: C. Lepelley (Hrsg.), Rome et l’intégration de l’Empire. 44 av. J.-C. – 260 ap. J.-C. II , Paris 1998, 175.

[20] AE 1953, 56; vgl. M. Dondin-Payre, Magistratures et administration municipale dans les Trois Gaules , in: M. Dondin-Payre, M.-Th. Raepsaet-Charlier (Hrsg.), Cités, municipes, colonies. Les processus de municipalisation en Gaule et en Germane sous le Haut Empire romain , Paris 22009, 166–171.

[21] L. Lamoine, Le Pouvoir local en Gaule romaine, Clermont-Ferrand 2009, 170f.

[22] Lex rivi Hiber. III.30–31: vadimonium ad eum qui proxumae [iurisdictio]ni municipi aut coloniae praeerit; so J. Platschek, Iusiurandum und vadimonium in der lex rivi Hiberiensis, in: L. Maganzani, C. Buzzacchi (Hrsg.), Lex rivi Hiberiensis. Diritto e tecnica in una comunità di irrigazione della Spagna romana , Napoli 2014, 134–135.

[23] Lex Urson. 94, 103; lex Irn. 84.

[24] Lex Irn. 84; siehe A. Rodger, The Jurisdiction of Local Magistrates: Chapter 84 of the Lex Irnitana , ZPE 84 (1990) 147–161; vgl. E. Metzger, Agree to Disagree: Local Jurisdiction in the lex Irnitana, in: A. Burrows, D. Johnston, R. Zimmermann (Hrsg.), Judge and Jurist: Essays in Memory of Lord Rodger of Earlsferry , Oxford 2013, 207–225.

[25] Zu den Rechtsprechungsaufgaben eines Statthalters und den damit verbundenen Reisen in der Provinz grundsätzlich A. J. Marshall, Governors on the Move, Phoenix 20 (1966) 231–246; ferner W. Eck, Roman Officials in Judaea and Arabia and Civil Jurisdiction , in: ders., Judäa – Syria Palästina. Die Auseinandersetzung einer Provinz mit römischer Politik und Kultur , Tübingen 2014, 186–203.

[26] R. Haensch, Zur Konventsordnung in Aegyptus und den übrigen Provinzen des römi­schen Reiches , in: B. Kramer, W. Luppe, H. Maehler, G. Poethke (Hrsg.), Akten des 21. Inter­nationalen Papyrologenkongresses. Berlin 13.–19.8.1995 , Stuttgart 1997, 320–391;
A. Bérenger-Badel, Le voyage des gouverneurs à l’époque impériale, in: H. Duchêne (Hrsg.), Voyageurs et Antiquité classique, Dijon 2003, 73–86.

[27] Die Wichtigkeit der verkehrstechnischen Komponente im Konventssystem bei Marshall, Governors (o. Anm. 25), 236; Bérenger-Badel, Voyage (o. Anm. 26) 78.

[28] N. Lewis, Y. Yadin, J. C. Greenfield (Hrsg.), The Documents from the Bar Kokhba Period in the Cave of the Letters. Greek Papyri. Aramaic and Nabatean Signatures and Sub­scriptions , Jerusalem 1989 (P.Yadin I).

[29] J. G. Oudshoorn, The Relationship between Roman and Local Law in the Babatha and Salome Komaise Archives , Leiden 2007, 30, 204, zeigt am Beispiel Judäas, dass je nach Situation auch für bestehendes, einheimisches Recht die neue römische Form Benutzung fand.

[30] Siehe grundsätzlich die Überlegungen bei W. Eck, Inschriften auf Holz. Ein unter­schätztes Phänomen der epigraphischen Kultur Roms , in: P. Kneissl, V. Losemann (Hrsg.), Imperium Romanum. Studien zu Geschichte und Rezeption, Stuttgart 1998, 203–217.