Karl Strobel


Die Aufwertung des Jahres 301 n. Chr. und ihre epigraphische Dokumentation in Aphrodisias (Karien)
Ein Beitrag zur tetrarchischen Währungspolitik



Den entscheidenden Ausgangspunkt für eine vertiefte Betrachtung der Währungs- und Geldpolitik der Tetrarchenzeit, aber auch Constantins I., stellt das sogenannte Wäh­rungsedikt Diocletians von 301 n. Chr. dar, das durch die Inschrift aus Aphrodisias (I.Aph. 230) bekannt ist, die aber besser als Aktendossier zur Currency Revaluation der Tetrarchen zu bezeichnen ist. Zweifellos war Diocletian hier wie bei anderen bedeutenden Maßnahmen die treibende Kraft.[1] Der hier zu besprechenden geld- und finanzpolitische Schritt beinhaltete die einheitlich für das Reich verordnete Auf­wertung aller Münzen[2] unterhalb des Goldstandards [3] in ihren Nominalwerten und ihre massive Überbewertung gegenüber dem gleichbleibenden Nominalwert des Goldes; das 294 n. Chr. eingeführte Münzsystem selbst wurde nicht verändert. Es war somit weder eine Münz- noch eine Währungsreform. Diese Maßnahme ist in einem direkten Zusammenhang mit dem edictum ad provinciales de pretiis rerum venalium (I.Aph. 231), auch Höchstpreisedikt Diocletians genannt, zu sehen, das die beiden Augusti Diocletian und Maximian sowie die beiden Caesares Constantius I. und Galerius im Jahre 301 n. Chr. erlassen haben. Dieses wird zu Recht als „der umfassendste Versuch eines Wirtschaftsdirigismus in der Antike“ bezeichnet.[4] Dessen Interpretation wird durch den Fund des Währungsedikts in einen neuen Zusammenhang gestellt, den die ältere Literatur nicht kannte, und damit die Frage nach Ziel und Wirkung neu gestellt.[5] Dabei kommt insbesondere der Frage des zeitlichen Verhältnisses der beiden Maß­nahmen wesentliche Bedeutung zu.[6]

I. Preisbindung und Münzgeldaufwertung:

Die Edikte von Aphrodisias aus dem Jahre 301 n. Chr.

Das vor dem 1.9.301 beschlossene und an diesem Tag verkündigte sowie in Kraft getretene Aufwertungs- oder Währungsedikt, um bei dieser eingeführten Termino­logie zu bleiben, ordnet sich in die Reihe von Nominalwertmanipulationen und Münz­reformen von Aurelian bis Constantin I. ein. [7] Dabei ist das Währungsedikt im Gegen­satz zum Preisedikt nur in der einen inschriftlichen Kopie aus Aphrodisias in Karien überliefert[8], was diesen Text zu einem zentralen Dokument für die Analyse kaiserli­cher Geldpolitik nicht nur an der Wende zum 4. Jh. n. Chr. macht. Die bereits länger bekannten Fragmente sowohl des Preis- wie des Währungsedikts der Tetrarchen aus Aphrodisias sind bisher maßgebend von Joyce Reynolds in C. Roueché, Aphrodisias in Late Antiquity, London 1989 unter den Nummern I.Aph. 230 (Currency Reva­luation) und 231 (Price Edict) publiziert[9], wurden aber in der digitalen zweiten Edition (http://insaph.kcl.ac.uk) der Inschriften von Aphrodisias nicht aufgenommen. Die ganz substantiellen, 1990 gefundenen neuen Fragmente des Währungsediktes sind dagegen bisher nur in einer photographischen Abbildung durch R. R. R. Smith[10] im Jahre 1996 bekannt gemacht.[11] Eine Neuedition des Textes fehlt seit 25 Jahren, obwohl die neuen Fragmente von M. Crawford bereits 1991 in einem Londoner Seminar vorgestellt wurden, worauf sich ihre teilweise inhaltliche Einbeziehung durch S. Corcoran [12] stützt. Hinzu kommt nun als Neufund im August 2014 ein weite­res Bruchstück mit 8 Zeilen vom rechten unteren Rand des ersten Blocks, das von
A. Chaniotis und T. Fujii in JRS 105 (2015) mit Abbildung und Umzeichnung publiziert wird; dankenswerter Weise hat Kollege Chaniotis dem Verf. das Manuskript bereits im Voraus zur Verfügung gestellt und für eine Einbeziehung in diese Studie freige­geben. Es ist zu wünschen, dass bei einer systematischen Durchsicht der abgeräumten Marmorfragmente in der Zukunft noch weitere Bruchstücke gefunden werden. Zahl­reiche Abschläge und Fragment mit nur wenigen Buchstaben[13] sind bisher nicht sinn­voll einzuordnen.

Durch die Klärung der Anbringung des Dossiers sind der Gesamtumfang des Textes und seine Gliederung jetzt klar erkennbar. Die Inschrift des Höchstpreisedikts in lateinischer Sprache, die auf Veranlassung des Provinzstatthalters und wohl unter einer gewissen Aufsicht seines Stabes hergestellt wurde[14], war an Paneelen der Nord­fassade der flavischen Basilika mit Front zur sogenannten Süd-Agora von Aphro­disias eingraviert.[15] Während sich die Titulatur und der Beginn der Praefatio des Höchstpreisedikts, soweit erhalten, auf der rechten Hälfte der Wandfläche zwischen dem linken Eckpilaster und dem ersten Eingangsportal befanden, und zwar auf dem erstem Paneel mit 45 Zeilen, waren die weiteren Paneele der Fassade mit den einzel­nen Paragraphen des Höchstpreisedikts in Kolumnenform gefüllt. Für das Währungs­edikt ist nunmehr die Eingravierung in zwei Blöcke des linken Eckpilasters ge­sichert.[16] Der Text ist dabei mit einiger Wahrscheinlichkeit parallel zu den ersten beiden Paneelen mit dem Beginn des Preisedikts angeordnet gewesen, d.h. der obere hohe Block, vermutlich mit einer einfachen Rahmung am oberen Rand unterhalb einer gestuften Facies[17], auf gleicher Höhe wie das erste Paneel, der zweite, untere Block parallel zum unteren zweiten Paneel des Preisedikts. Eine Eingravierung direkt unterhalb des Kapitells des Eckpilasters, wie von M. Crawford und P. Stinson vorge­schlagen[18], ist eher unwahrscheinlich, da dann eine Lesbarkeit bei einer Buchstaben­höhe von meist 2 cm für den wesentlichen ersten Teil des Textes nicht mehr gegeben gewesen wäre. Zudem sind in der linken Fassadenhälfte bis zum Mittelportal nur die mittleren und unteren Paneele mit dem Text des Preisedikts versehen worden. Ist aber die von Stinson vorgeschlagene Rekonstruktion der durchgehenden Eckpilaster zu­treffend und somit der obere Block unterhalb des Kapitels zu platzieren, so ist im Grunde davon auszugehen, dass unterhalb des ersten Dossiers aus zwei Edikten und einem Kaiserbrief ein weiterer Text angebracht war, der Regulierungen enthielt, die sich mit den weiteren rechtlichen Konsequenzen der Aufwertung von 301 beschäf­tigten. Hierzu würde dann wohl das Fragment I.Aph. 230b (s.u.) gehören.

Schon die gemeinsame inschriftliche Veröffentlichung der beiden Maßnahmen an der Nordfassade der Basilika dokumentiert deren direkten inhaltlichen und auch zeitlichen Zusammenhang, wobei sich die Schrift in einigen Details von der Praefatio des Preisedikts unterscheidet. [19] Dies und die Anbringung am Eckpilaster sprechen dafür, dass die Anbringung des Preisedikts, beginnend auf den Paneelen zwischen dem linken Eckpilaster und dem ersten Portalrahmen, dem Einmeißeln des Währungsedikts vorausgegangen ist. Das „Währungsedikt“ selbst setzt sich aus drei Teilen zusammen, aus einem ersten Edikt, das die Neutarifierung der Münzen unter­halb des Goldes verordnet, aus einem zweiten prozessleitenden und die Strafbe­stimmungen festlegenden Edikt, das die Durchsetzung der Maßnahme garantieren sollte, und aus einer Epistula, einem kaiserlichen Rundbrief an die Finanz- und Provinzverwaltung, jeweils mit konkreter Ansprache des Empfängers, in diesem Fall des Rationalis der Diözese Asia (s.u.), als Abschluss des Dossiers.

Während das Datum des Inkrafttretens der Maßnahmen des Aufwertungsdossiers durch die genaue Datierung auf den 1.9.301 n. Chr. dokumentiert ist, fehlt eine ent­sprechende Angabe in allen bekannten Fragmenten des Maximalpreisedikts, so dass man für die Datierung auf die Titulatur am Beginn der Praefatio angewiesen ist.[20] Auf der Kopie von Aphrodisias (I.Aph. 231) ist die ausführliche Titulatur der Tetrarchen am Beginn des Textes wiedergegeben, allerdings unter Auslassung der imperatori­schen Akklamationen und mit unrichtiger Zählung der tribunicia potestas mit VX bei Diocletian und Maximian statt der 301 zutreffenden Zahlen VXIII bzw. VXII. Zu­treffend ist nur die Angabe des 7. bzw. 6. Consulats. Auf der Kopie in Stratonikeia fehlt die Titulatur ganz; die Einleitung ist auf die Kurzformel e(xemplum) s(acrarum) l(itterarum) beschränkt.[21] In Aizanoi wurde das Edikt mit einem vorausgehenden Begleitedikt des Statthalters der Provinz Caria et Phrygia, Fulvius Asticus, einer Zu­sammenfassung der Praefatio in griechischer Sprache [22], inschriftlich publiziert, die einleitende Kaisertitulatur fehlt ebenso. Demnach enthielten die vom Statthalter in die Städte zur Promulgation ausgesandten Kopien am Kopf keine Kaisertitulaturen. Es ist mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch die Originalfassung, die an die Provinzstatthalter gesandt worden war, zu Beginn nur eine verkürzte Nennung der Augusti und Caesares brachte und die Kanzleien der Statthalter diese, sofern dazu angehalten, auf die volle Titulatur zu ergänzen hatten und dabei deutliche Fehler unterlaufen bzw. unterschiedliche Formen der Ergänzung erscheinen konnten. Auf­fallend bei der Kopie von Aphrodisias ist dabei die stark verkürzte Titulatur der Caesares, die so vermutlich eher dem Originalschreiben entsprochen haben kann.[23]

Nur auf der fragmentarischen Kopie aus Ägypten (seit 1807 in Aix-en-Provence)[24], wo der erhaltene Block, von Beschädigungen an den Rändern abgesehen, die Paragraphen 1–14 des Textes enthält[25], ist für das Maximalpreisedikt die vollstän­dige Tetrarchentitulatur an den Anfang gestellt. Die Angabe der neunten tribunicia potestas und des dritten Consulats der Caesares datieren in den Zeitraum 10.12.300–9.12.301. Ein Datum für den Erlass des Preisedikts nach dem 20.11.301 und vor dem 10.12.301 wird dabei bisher aus der Angabe der 18. imperatorischen Akklamation Diocletians (ab 20.11.301) und seiner 18. tribunicia potestas (10.12.300–9.12.301) im Vorspann der Kopie aus Ägypten erschlossen.[26] Allerdings wurde dabei übersehen, dass für Maximian hier die 17. tribunicia potestas (bis 9.12.301) und die 17. impera­torische Akklamation angegeben sind, letztere aber erst ab Mai 302 möglich ist. Hier liegt somit ein eindeutiger Fehler in der Angabe der imperatorischen Akklamation vor, nämlich XVII statt XVI. Offenbar wurde in der Vorlage für die Inschrift bei Maximian fehlerhaft die gleiche Zählung für beide Titel angegeben. Nun war aber zu diesem Zeitpunkt der klare Schematismus gegeben, dass Diocletians Zählung der tribunicia potestas, der imperatorischen Akklamationen und der Consulate jeweils um eins gegenüber Maximian höher ist. Für Diocletian kann deshalb mit gutem Grund der gleiche Fehler vorausgesetzt werden, dass auch dort fälschlicherweise die gleiche Zahl für die tribunicia potestas wie die imperatorischen Akklamationen angegeben ist, und zwar mit einer schematisch jeweils um eins erhöhte Ziffer gegenüber Maximian. Die entsprechende ägyptische Kanzlei[27] ist offensichtlich für beide Augusti von der gleichen Jahreszählung in jeweils beiden Titulaturen ausgegangen. Auch für Diocletian ist deshalb eine notwendige Korrektur für die Zahl seiner impe­ratorischen Akklamationen von 18 auf 17 möglich, ja naheliegend. Damit ist aber nicht mehr gesagt, dass das Preisedikt erst etwa drei Monate nach dem Währungsedikt erlassen sei, wie bisher angenommen. Diese Annahme hatte aber weitreichende Kon­sequenzen für die Interpretation des Höchstpreis- wie des Währungsedikts, wobei ersteres als eine Maßnahme gegen eine steigende Inflation interpretiert wurde[28] respektive als Versuch, die „als Folge der Währungsreform sprunghaft gestiegenen Preise wieder zu reduzieren“[29].

Auch Hartwin Brandt[30] und Alexander Demandt[31] haben mit vollem Recht betont, dass das Währungsedikt und das Höchstpreisedikt als eine einheitliche Maßnahme zu sehen sind. In einer detaillierten Studie sucht Michael A. Speidel die wortreiche Praefatio und die Strukturen des wirtschaftlichen wie politischen Denkens, das hinter dieser Maßnahme stand, herauszuarbeiten.[32] Etwas zu wenig beachtet er dabei aller­dings die finanzielle Herrscherpragmatik hinter dem rhetorisch-ideologischen, moralisch aufgeladenen ‚Feuerwerk‘ der Praefatio: Rettung vor der abscheulichen Gier der Preistreiber (§ 7); Anrufung grundlegender moralischer Werte, um dem Ein­griff in den Alltag und die Märkte Akzeptanz zu verschaffen; Enthüllung einer konkreten Begründung in § 13–14, nämlich Wucherpreise für die Soldaten auf ihrem Marsch durch das Reich, die Soldaten als Opfer der avaritia. Dass die Durchreise von Soldaten schon immer zu vorübergehenden Preissteigerungen geführt hat, um aus diesem zahlungskräftigen Publikum und der gestiegenen Nachfrage Gewinn zu ziehen, zeigt jedoch das neue Edikt Hadrians im Jahre 129 n. Chr. aus der Provinz Asia[33] in aller Deutlichkeit. Hinsichtlich des Währungsedikts selbst sind Speidels Ausführungen jedoch nicht überzeugend.[34] Denn das Preisedikt ist, wie mit gutem Grund gefolgert werden kann, gerade in Vorbereitung des Währungsediktes und damit vor dem 1.9.301 in Kraft gesetzt worden. Das entspricht auch viel mehr dem Sinn der Maßnahme, nämlich eine erwartete Erhöhung der Preise zu verhindern, in diesem Fall konkret einen starken Preissprung nach der Verdoppelung der Nominal­werte der Aes- und Silbermünzen und damit ihrer massiven Überbewertung gegen­über dem Gold (s.u.). Denn selbstverständlich war zu erwarten, dass man im Markt­geschehen sagen würde: „Ich will weiterhin die gleiche Zahl von Münzen für meine Ware wie zuvor“, was eine sofortige Erhöhung des nominalen Preisniveaus um 100% nach Rechendenaren zur Folge gehabt und somit den Nutzen für den Staat zunichte gemacht hätte. Auch die Tatsache, dass das Höchstpreisedikt das Währungsedikt nicht erwähnt, ist ein deutliches Indiz für die hier vertretene zeitliche Reihenfolge. Eine fehlende Verbindung der beiden Maßnahmen ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten.[35] Zweifellos ging die Festlegung der Höchstpreise auf die Erfahrungen mit den Nomi­nalwertmanipulationen seit Aurelian zurück[36] ; diesmal sollte so der entsprechend zu erwartenden Anstieg der Preise im Marktgeschehen verhindert werden. Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass in den kaiserlichen Kanzleien über einen längeren Zeitraum an dem Preisedikt gearbeitet wurde, um die Preistabellen zusam­menzustellen und zu kalkulieren[37], nachdem man den Beschluss gefasst hatte, die Ausgaben des Staates an real existierenden Münzen durch die Verdoppelung der Nominalwerte unterhalb des Goldstandards und insbesondere des Nummus zu halbie­ren, was dann mit der Promulgation des Währungsedikts bzw. genauer der Edikte vom 1.9.301 vollzogen wurde. Die in der wort- und phrasenreichen Praefatio ge­botene Begründung, insbesondere der verkündete Schutz der Soldaten vor Wucher­preisen, konnte ein durchaus einleuchtendes Szenario für den Erlass einer Höchst­preisbindung abgeben und die wahre Absicht vor dem Publikum gut verbergen.

Das Höchstpreisedikt war somit keine Maßnahme zur Bekämpfung einer inflatio­nären Entwicklung, sondern zur Verhinderung einer Preissteigerung als Reaktion auf die geplante Nominalwertmanipulation bzw. die Auswertung des im Alltag um­laufenden Geldes. Denn dadurch wäre die geplante Verringerung der finanziellen Belastung der Staatskasse hinsichtlich des realen Bedarfs an Münzen im Aes (Kupfer)- und Silberstandard gescheitert, ja durch einen inflationären Schub, wie man ihn gerade bei Aurelians ‚Münzreform‘ erlebt hatte, war sogar der Eintritt des Gegenteils zu befürchten.[38] Eindeutig auf die Maßnahmen Diocletians zu beziehen ist jedenfalls PSI VIII 965 = SB XIV 12134 [39], das Bruchstück eines offiziellen Briefes unbekannter Herkunft. Der erhaltene Text beginnt mit einer verkürzten Titulatur der Augusti und Caesares (Z. 1–2), es folgt die Erwähnung des „heiligen Gesetzes über die käuflichen Marktwaren“ (ἱερὸν νόμον ἐπὶ τοῖς ὠνίοις, Z. 2), und in der folgenden Lücke ist ohne Zweifel das Gesetz über den Wert des Münzgeldes zu ergänzen (Z. 2–3). Dabei wird auf die Einführung bzw. Gültigkeit „in allen Provinzen“ (ἐν πάσαις ἐπαρχίαις) verwiesen (Z. 4). Konkret findet sich im Schreiben die Verdoppelung des Nominalwertes des Nummus von 12,5 auf 25 attische Drachmen gleich Rechen­drachmen gleich denarii communes/Rechendenaren (Z. 6–7). Zugleich wird in einem nicht völlig rekonstruierbaren Zusammenhang in Z. 5 offenbar auf einen anzu­wendenden Wert von einer attischen Drachme hingewiesen, während das Triobolon, die halbe (Rechen-)Drachme, nicht mehr als Wert/Preis vorkomme, wie sich schon aus der Verdoppelung der Nominalwerte ergibt. Durch das Maximalpreisedikt wird der Sesterz als monetäre Grundrecheneinheit im römischen Münzsystem offiziell beseitigt und durch den Rechendenar abgelöst, während das alte, auf dem Sesterz als geläufiger Zähleinheit aufgebaute Währungsschema noch 294 beibehalten worden war, was den Nominalwert des Nummus mit 50 Sesterzen gleich 12,5 Rechendenaren erklärt. Allerdings griff man 308–309 in der Münzstätte Constantins in Lyon, als Constantin das Gewicht des Nummus 307 von 1/32 Pfund auf 1/48 Pfund und 310 auf 1/70 Pfund verringerte, nochmals auf den Sesterz für die Wertangabe CI HS, 1 Num­mus = 100 Sesterzen) zurück, offensichtlich um der Münze psychologisch den Schein bleibender hoher Wertigkeit zu geben.[40]

II. Das Dossier der Maßnahmen zum 1.9.301

Nun zu den währungs- und finanzpolitischen Maßnahmen der Aktenstücke, die in der Inschrift von Aphrodisias bezeugt sind. Der nahezu vollständige Text auf dem unteren Block (I.Aph. 230/e) bringt den größten Teil der Abschrift eines kaiserlichen Briefes als Begleitdokument zur Promulgation der beiden Edikte an die Leiter der Finanzverwaltung der Diözesen[41], in unserem Falle den Rationalis der Diözese Asia. Dies belegt nun das neue Fragment mit der Formulierung [d]ioecesi (Z. 2) und der Anrede devotio tua (Z. 5). [42] Aus I.Aph. 230e, Z. 2/3 ergibt sich die direkte Ansprache des jeweiligen kaiserlichen Funktionsträgers durch die Tetrarchen (cui]us legis obser­vantiae etiam fiscum no[st]rum subiectum esse scire te co‹n›ṿ[en]ịt). Die kaiserliche Epistula begann, wie das neue Fragment zeigt, in den sieben letzten Zeilen am Ende des darüber liegenden ersten Blocks. Von entscheidender Bedeutung für das Gesamt­verständnis des Inhalts sind die Z. 1–2 des unteren Blocks, wobei die obere Zeile zwar beschädigt, aber im zentralen Teil lesbar ist. [43] Demnach ist der Argenteus durch dieses auch vom Fiscus zu beachtende Gesetz (Z. 2) in seinem Nominalwert auf 100 Denare verdoppelt, eine zweite Münze, bei der es sich eindeutig um den Nummus handelt, auf 25 Denare. Enthalten sind ferner die Anwendungsbestimmungen der alten bzw. neuen Nominalwerte bei bestehenden und künftigen Steuer- und Privat­schulden mit Stichtag 1. September 301 (Z. 3ff.). So ist angeordnet, dass die ab 1.9.301 bestehenden Schulden beim Fiscus mit Münzen in ihrem neuen Nominalwert zu bezahlen sind, während die Altschulden beim Fiscus oder bei privaten Gläubigern in der Anzahl und Art von Münzen zu bezahlen seien wie vor der Aufwertung. Die Aussage, dass es sich bei der Maßnahme um eine Verdoppelung des Nominalwertes in Rechendenaren (denarii communes) aller genannter Münzsorten gehandelt hat, ist durch den Gesamttext mit dem Kaiserbrief gesichert, wo ausdrücklich von geminata potentia, d.h. verdoppeltem Nominalwert, die Rede ist (Z. 4). Entsprechend erschei­nen im Preisedikt die Preise in denarii communes als Vielfache von 2, 4 und 25. Die Münzen waren aus der Sicht des Staates aber nicht nur im Nominalwert, sondern in ihrer tatsächlichen Kaufkraft durch diese Maßnahme auf einen Schlag verdoppelt, was mit gesetzlichem Zwang im Marktgeschehen durchgesetzt werden sollte.

Im oberen, nur fragmentarisch erhaltenen Block beginnt der Text (I.Aph. 230a) mit der Formel B(onae) F(ortunae) und der Titulatur der beiden Augusti Diocletian und Maximian sowie der beiden Caesares als der legislativen Präambel (Z. 1–7). Die Ergänzung der Titulaturen kann sich dabei auf I.Aph. 231, Z. 2–7 stützen, da von einer weitgehenden Parallelität der nebeneinander stehenden Texte auszugehen ist:Imperator Caesar Cai. Aur. Val. Diocletianus p. f. Aug. P[ont. M. Germ. M. VI Sarm. M.]/ IIII Pers. M. II Brit. M. Carp. M. Aram. M. Med. M. Adiab. M. trib. [pot. VX cons. VII p. p. procs. et]/ Imperator Caesar M. Aur. Val. Maximianus p. f. Aug. Pont. M. [Germ. M. V Sarm. M. III Pers. M. II Brit. M.]/ Part. M. Arab. M. Med. M. Adiab. M. tri[b. pot.] ṾX[ con]s. VI [p. p. procs. et]/ Flabius Valerius Constantius [et Gal. Valerius Max]im[i(a)nu]s Germ[m. Sarmm. Perss. Brit]t. C[arpp. Ar]ạm[m]/ Medd. Adiabb. III conss. no[bb. Caess. dicunt? vac.].

Es folgt der Text des ersten Edikts (Z. 8–20). Mit Z. 21 beginnt das zweite Edikt[44], das sich augenscheinlich auf juristische Straf- und Ausführungsbestimmungen konzen­trierte; die Zeilenanfänge sind bis Z. 34 fassbar. Mit den sieben unteren Zeilen des oberen Blocks begann dann die kaiserliche Epistula. Eine Gesamtzeilenzahl von 45 Schriftzeilen kann für den ersten Block mit einigem Grund aus der Parallelität in der Anbringung der Zeilen 1–7 mit folgender Leerzeile wie im ersten Paneel des Preisedikts erschlossen werden. Jedenfalls kommen durch das neue Fragment acht Zeilen hinzu, ferner durch das sehr wahrscheinlich zur Einleitung der Epistula ge­hörende Fragment I.Aph. 230m eine weitere Zeile, so dass 43 Zeilen als gesichert gelten können.

Die Z. 21–23 bieten für den Beginn des zweiten Edikts das folgende Bild (Beginn der Zeile um einen Buchstaben nach links herausgerückt):

Idem Impp. Augg. (vac.) [et (vac.) Nobb. Caess. --- (ca. 23 Buchstaben) ---] su[ae] benevo[lentiae --- (ca. 17 Buchstaben) --- permi]/sit studium ino[piae ---]t rat[i]o[--- ne]/fari[u]m si fieri [---].

Für den Beginn des ersten Edikts (Z. 8–11) kann nun gegenüber der bisherigen Edition natürlich mit einem gewissen hypothetischen Vorbehalt der folgende Text vorgeschlagen werden: Bicharactam pecuniam qu[ae antehac duorum denarior]um po[te]ntiam [habuit nunc quattuor denariorum et eam]/ quae in maiore orbis parte [--- (ca. 8 Buchstaben) --- nominata est quatt]uor denariorum [potentia aestimandas et id sine dilati]/one in usu esse provi[dentia nostra constituit. --- (ca. 5 Buchstaben) --- omne]s prov[in]cias atque [civitates? --- (ca. 18 Buchstaben) ---] Romam habetur et v[---].

In Z. 10–11 findet sich ein Hinweis auf alle Provinzen und Rom, womit die reichsweite Gültigkeit[45] und Promulgation angesprochen sein dürfte. In Z. 15 wird darauf hingewiesen, dass entsprechende litterae an die Rationales, die Vicarii und die Praesides ergangen sind[46]; ich schlage die Ergänzung Z. 15/16 vor: [---]m ad [r]ationa[l]em et v[icarium et praesides litte]/ras datas esse [ex] au[ctoritate ---].

Der Text des Edikts beginnt in Z. 8 Bicharactam pecuniam qu[---, gefolgt von einer Nominalwertangabe, und in Z. 9 von einer weiteren Münzsorte mit einem Nominalwert von vier Denaren. Dieser Nominalwert wird in Z. 11/12 nochmals ange­führt (--- quat]tuor denariorum po[tentia---) und nochmals in Z. 13 (---ṣide [qu]ạttu[o]r den[ari---). Ferner erscheint ein Nominal mit doppeltem (Denar-)Wert in Z. 12 (op[e du]plo li[ceri] m[--- ).

Das Hapax Legomenon bicharacta erscheint nochmals in der Formel bicharactam redd[ere --- in Z. 19, der vorletzten Zeile des Edikts, und damit schon nach der Datierungsformel in Z. 17/18 (--- kal. Septemb.]/ Titiano et N[ep]otian[o cons. ---), offenkundig im Kontext der Einschärfung eines Zwangsumtauschkurses in andere Münzsorten.[47] Bicharacta (pecunia) war ein damals zweifellos allgemein verständ­licher und geläufiger Terminus technicus, der sich auf eine erste Kategorie der kursie­renden Münzen beziehen muss, deren Neutarifierung verordnet wird. Dennoch ist die konkrete Deutung problematisch und nur aus dem Kontext des Edikts zu erschließen. Es handelt sich eigentlich wohl um einen Fachterminus der Münzproduktion, der aus der lateinischen Vorsilbe bi- (bis) und dem griechischen Lehnwort charactus kombi­niert wurde. Hendy (o. Anm. 8, 452f., 472f.) möchte ihn mit Hinweis auf CTh 11, 21, 1 von 371 n. Chr. und dem dortigen Fachterminusdichoneutum (doppelt geschmol­zen) als eine aus zwei Metallen bestehende Münze erklären, was aber dem Wortsinn klar widerspricht. [48] Erim, Reynolds und Crawford (o. Anm. 8) halten den Bezug auf ein ‚großes Neuausmünzen‘ für möglich und verneinen zugleich einen Bezug zu IGRR IV 595. Dort erscheint nämlich der Begriff διχαρακτός, doppelt oder zweifach beprägt, und zwar bei der Angabe einer Geldsumme von 50.000 Denaren, die in „glänzendem Doppelgeprägtem“ gegeben wurde, d.h. wohl mit gutem Silberglanz. In der Inschrift muss damit ein bestimmter Münztyp gemeint gewesen sein, der unter dieser Bezeichnung auch allgemein gekannt war. Spätestens mit dem uns nicht er­haltenen, aber vorauszusetzenden Edikt für die Einführung der neuen Münzsorten im Jahre 294 und ihre Tarifierung muss diese Bezeichnung eingeführt gewesen sein. Der Terminus bicharacta kann im Wortsinn nicht anders als „auf doppelte Weise be­prägt“, d.h. doppelt oder zweifach beprägt, gedeutet werden. Doch ist es durchaus möglich, dass in einem übertragenen Sinne „mit einem doppelten Wert beprägt“ ge­meint war. Damit ist die Frage der hier zum 1.9.301 neu tarifierten Münze noch nicht endgültig geklärt, jedoch der Bezug auf die vor 294 geprägten Radiati der Tetrarchen schon sehr naheliegend.

III. Die Aufwertungsedikte und die tetrarchische Geldpolitik[49]

In der Münzreform von 294 n. Chr.[50] wurden folgende neue Münzsorten einge­führt, sämtliche wie bisher al marco, d.h. in normierter Stückzahl auf das römische Pfund Münzmetall ausgeprägt: in Aes (Kupfer) der sogenannte Laureatus zu 1,30g und der sogenannte Radiatus zu 3g, mit einem Nominalwert von einem bzw. zwei Rechendenaren, sodann der Nummus als mit Silbersud überzogene Billonmünze (Blei-Zinn-Bronze mit Restsilberanteil ca. 3,5%) zu 9,7g und nunmehriges Haupt­nominal des Prägeausstoßes mit einem Nominalwert von 12,5 Denaren gleich 50 Sesterzen sowie der Argenteus als Silbermünze zu 96 Stück auf das Pfund hoch­wertiger Silberlegierung (90% Silber), Normgewicht 3,41g [51], Marke XCVI, mit einem Nominalwert von 50 Rechendenaren gleich 200 Sesterzen gleich 4 Nummi. Der Nominalwert dieser Münzsorten, mit Ausnahme des offenbar bereits be­deutungslosen Laureatus, wurde zum 1.9.301 verdoppelt. Dabei wird in dem ersten Edikt insbesondere auf zwei Münzsorten Bezug genommen, die auf einen Nominal­wert von vier Denaren angehoben werden (Z. 8–9 und 11–13 [52]) und die demnach von den Autoren als für den Münzverkehr bzw. im Zusammenhang mit bestehenden Schulden von wesentlicher Bedeutung gesehen wurden. Der neue Doppeldenar (Radiatus) von 294 muss dabei auf jeden Fall mit einer Neutarifierung erwähnt ge­wesen sein. Hier stellt sich somit die Frage, wie die von Diocletian und Maximian bis 293 weitergeprägten Radiati mit der Wertmarke XX.I der Reform von 274 (außer in Lyon) in das System einzuordnen sind.[53] Gleiches gilt für die noch in großer Zahl im Geldverkehr befindlichen Vorreform-Antoniniane mit einem Durchschnittsgewicht von ca. 2,8g bei einem Mittel von ca. 2–2,5% Restsilber (s.u.).

Der (Aureus) Solidus, wie die offizielle Bezeichnung durch das Preisedikt belegt ist[54], wurde seit 284 zu 70 Stück auf das Pfund ausgeprägt (4,6g, Marke in den östli­chen Münzstätten O), ab 286 und gleichbleibend ab 294 zu 60 Stück auf das Pfund (5,45g, Marke Ξ oder Σ) und ab 294 im Nominalwert mit 1000 Rechendenaren gleich 20 Argentei gleich 80 Nummi tarifiert. Hinzu kamen 285/286 ein Goldquinar (Münz­stätte Rom; 2,3g), ein Radiatus zu 5,4g und ein schwerer Laureatus (Marke N = 50; 6,4g) [55] auf dem früheren Standard der Radiati Aurelians und der Ulpia Severina[56]. Der Solidus war 294 zu 1.000 Rechendenaren im Währungssystem tarifiert[57], wozu beim Wechseln bzw. Kauf aus einem anderen Münzmetall ein Agio zu zahlen war, welches das Maximalpreisedikt auf 200 Denare begrenzte, weshalb dort als Höchst­preis für den Kauf eines Solidus bzw. von 60 Solidi gleich einem Pfund Gold die Summe von 1.200 Denaren erscheint.[58] Die gleiche Tarifierung des Goldes zu einem Pfund, sei es in Barren, sei es in Goldmünzen (auri obryzae in regulis sive in solidis), im Maximalpreisedikt [59] machte bei gleichzeitiger staatlicher Festsetzung der Zahl von 60 Solidi gleich einem Pfund ein Einschmelzen der Münze unrentabel, zumal die Solidi nunmehr mit einem Durchschnittsgewicht von 5,3g und damit überbewertet ausgeprägt wurden.

W. Weiser vermutet Bicharacta (pecunia) als die im Osten des Reiches gebräuch­liche Bezeichnung des sogenannten Antoninian, des von Caracalla als Radiatus einge­führten Doppeldenars, dessen Namen wir aus den antiken Quellen nicht kennen.[60] Dem steht jedoch entgegen, dass das Edikt von 301 sich an alle Diözesen und Pro­vinzen des Reiches richtete und dies somit eigentlich ein überall gebräuchlicher Münzname sein müsste. Für die Einführung der Bezeichnung bietet sich m.E. viel­mehr die Reform Aurelians mit Reformdenar zu 10 Sesterzen und Reformradiatus (in der Forschung oft als Aurelianus bezeichnet) mit der Wertmarke XX.I bzw. KA gleich 20 Sesterzen[61] an, somit als Name für letzteren und damit für die von Dio­cletian und Maximian mit der Marke XX.I geprägten Radiati. Hinzu kam der von Tacitus eingeführte doppelte Reformradiatus mit der Wertmarke XI/IA gleich 10 Denaren, dessen Silbergehalt als Wertäquivalent verdoppelt war. [62] Bei der Reform von 294 wurden die Reform-Radiati mit dem neuen Radiatus gleichgesetzt und damit von 5 auf 2 Rechendrachmen abgewertet.[63] Damit konnte der Fiscus die zweieinhalb­fache Menge dieser Münzen über die Abgaben einziehen und der Neuausmünzung zuführen. Gleiches gilt für die offiziellen Vorreform-Antoniniane. Es ist anzunehmen, dass nun alle vor der Reform von 294 geprägten Radiati einheitlich als bicharacta moneta bezeichnet und tarifiert wurden. Der neue Kupfer-Radiatus wurde bezeich­nender Weise in den westlichen Münzstätten nicht ausgeprägt; hier war genügend älteres Geld nun mit dieser Wertigkeit im Umlauf. Aus den Hort- und Siedlungs­funden ist bekannt, dass die Vorreform-Billonantoniniane und in Gallien zudem die halboffiziellen Antoninian-Imitationen im alltäglichen Marktgeschehen und Geldver­kehr erst mit den Massenprägungen der Nummi ab 313 bzw. 318 n. Chr. allmählich verschwanden, teilweise in den Provinzen aber bis Mitte 4. Jh. umliefen.[64] Die Reform-Radiati Aurelians selbst waren im Übrigen außerhalb Italiens nur in einigen wenigen Gebieten häufiger vertreten.

In Gallien zog der Fiscus um 283 die offiziellen Antoniniane der gallischen Gegenkaiser ein und speiste dafür den Münzumlauf mit Antoninianen des Gallienus, Claudius II. und Divo Claudio-Prägungen; zu diesem offiziellen Geld kam die enorme Masse der nach 274 geprägten Sonderreichsimitationen und DIVO CLAUDIO-Nach­prägungen als toleriertes inoffizielles Münzgeld, während Reform-Radiati nach 274 und in den 280er Jahren kaum nach Nordgallien und Britannien gelangten.[65] Die aus dem Umlauf gezogenen Sonderreichsantoniniane [66] insbesondere der Tetrici wurden teils für die Neuausmünzung eingeschmolzen, teils aber auch vom Fiscus zur Versor­gung mit Münzgeld nach Nordafrika und seit den späteren 280er Jahren nach Britan­nien exportiert. Die schlagartige Thesaurierung der Reform-Radiati nach 293[67] kann zu Recht mit der Abwertung der Reformradiati verbunden werden, was offenbar zu einem Unwillen führte, diese Münzen herauszugeben und die Vorreform-Antoniniane im Münzumlauf noch stärker in der Vordergrund treten ließ. Zudem ist zu bemerken, dass die gerade an das Militär ausgegebenen Nummi von 294/295 oft gehortet wurden, wie die große Zahl prägefrischer oder nahezu prägefrischer Münzen in den Horten zeigt.[68] Es ist deshalb zu Recht davon auszugehen, dass dieses real, und zwar massenhaft im Umlauf befindliche Münzgeld an älteren Radiati in die Nominalwert­tarifierung der Reform von 294 und nun in jene des Edikts von 301 n. Chr. einbe­zogen war. In Ägypten wurde mit der Reform von 296, unterbrochen durch die Usur­pation des Domitius Domitianus 296/297–297/298, der neue Nummus mit dem Revers-Typ GENIO POPULI ROMANI ausgemünzt; die bis 296 n. Chr. geprägten Tetradrachmen und Reform-Tetradrachmen [69], seit 296 mit einem neu fixierten Nomi­nalwert von einem Rechendenar gleich dem Laureatus gleich 4 Rechendrachmen (nach einer Verdoppelung des Nominalwertes auf 8 Rechendrachmen 273/4 n. Chr.) und seit 301 gleichgesetzt mit 2 Denarii communes gleich 8 Rechendrachmen, be­stimmten aber den täglichen Geldverkehr der einfachen Bevölkerung noch bis etwa 310/313 n. Chr. [70]

Die bereits in der Reform von 294 gegenüber dem Edelmetall deutlich überbe­werteten Billon-Nummi wurden 301 gegenüber dem Goldstandard, den das Maximal­preisedikt mit 1000 Denaren plus einem maximalen Agio von 200 Denaren im Ankauf mit anderen Münzen festsetzte, nochmals massiv überbewertet. Die in Billon-Nummi, dem ausgeprägten Hauptnominal, getätigten Staatsausgaben wurden durch die Maßnahme in der Zahl der benötigten Münzen um die Hälfte gesenkt, so auch für die Soldzahlungen, während zugleich die Kaufkraft der bereits im Besitz der Soldaten befindlichen älteren und neueren Münzen verdoppelt wurde. In diesem Zusammen­hang ist auf die besondere Betonung der Benachteiligung von Soldaten im Marktge­schehen in der Praefatio des Preisedikts hinzuweisen. Es ist auffallend, dass das Währungsedikt im Gegensatz zum Preisedikt ohne einen breiten erklärenden und begründenden Vorspann auskommen konnte. Diese Maßnahmen der Neutarifierung der Nominalwerte in einem Edikt und die damit verbundenen Bestimmungen im Um­gang mit Schulden waren demnach ein bei der Bevölkerung bereits bekanntes Proce­dere. Aus dem System von 294 n. Chr. mit dem rein fiduziären Nominalwertver­hältnis 1 Aureus solidus = 20 Argentei = 80 Nummi = 500 Radiati = 500 Bicharactae = 1000 Denarii communes bzw. 1 Argenteus = 4 Nummi = 25 Radiati = 25 Bicha­ractae = 50 Denarii communes wurde nun das offizielle Nominalwertverhältnis 1 Solidus = 10 Argentei = 40 Nummi = 250 Radiati bzw. Bicharactae = 1000 Denarii communes. Natürlich hat niemand einen Solidus gegen 10 Argentei bzw. mit Agio 12 Argentei gegenüber früher 24 Silbermünzen oder gar gegen 40 Nummi, oberflächlich versilberte Billonstücke mit nun im Durchschnitt 3,18% (östliche Münzstätten) und 2,14% (westliche Münzstätten) Silbergehalt, plus den auf maximal 20% gedeckelten Aufschlag von 8 Nummi, abgegeben. Doch auch der kaum in den Umlauf gelangte Argenteus war in der Realität sicher nicht mit 4 Nummi und einem Agio von einem Nummus zu erwerben (2,8g gegen 1,5g Silber); wohl niemand hätte eine Silbermünze mehr gegen Aes eingetauscht. Erneut war damit das auf einer im formalen Nominal­wertverhältnis wie im augusteischen System durch die jedenfalls theoretische gegen­seitige Wechselbarkeit der Münzmetalle [71] gegebenen ‚Golddeckung‘ der Münz­währung begründete, 294 im Ansatz wieder aufgebaute Geldwertvertrauen zerstört, ein Wechseln in Gold in der Realität nicht mehr gegeben. Hinzu kamen die erneute Manipulation der seit 294 fixierten Nominalwerte und damit die staatlich aufoktro­yierte Verdoppelung der Kaufkraft des im Alltag kursierenden Münzgeldes. Das Ver­trauen in eine garantierte und stabile Tausch-, Verrechnungs- und Wertaufbe­wahrungsfunktion von Münz- und Buchgeld[72] als Grundlage eines stabilen Preis- und Währungssystem war nun nachhaltig und auf Dauer zerstört, was durch die Nummus-Manipulationen nach 306 noch verstärkt werden musste. Der Übergang zur Gold­währung (Anon. de rebus bellicis 2, 1–2) mit dem Solidus Constantins (ab 309 n. Chr. al pezzo zu 1/72 des Pfundes) war vorgezeichnet. Der Aureus solidus Diocletians, seit 286 n. Chr. ausgeprägt zu 1/60 des Pfundes, war in die Manipulationen nicht einbe­zogen; Werte und Preise im Goldstandard blieben auch weiterhin stabil, der Preis des Goldes war aber 306 bereits auf 100.000 Denare fürs Pfund und damit der Verkaufs­wert des Solidus auf 1.666 Denare gestiegen.[73] Der Argenteus, seit 294 mit der Marke 1/96, 96 Münzen al marco auf ein Pfund Metall mit rund 90% Silber ausgeprägt, hatte im Verhältnis zum Warenwert des Metalls vor dem Herbst 301[74] eine Überbewertung von etwa 10% (vor der Aufwertung betrug das Verhältnis 46 zu 50 Denaren), zum Nominalkurs von 100 Denaren gegenüber dem Silberpreis im Preisedikt (6000/96 = 62,5 Denare, bei ca. 90% gleich 56,25 Denare) eine Überbewertung von rund 85%. Mit einem nominalen Tauschverhältnis von 10 Argentei für einen Solidus war der Argenteus gegenüber dem Gold auch von Silberwert her unrealistisch überbewertet (vor 301: 20 x 46 Denare = 920 Denare; 301: 10 x 56,25 Denare = 562,5 Denare)[75], vom Nummus, der nur ein Restsilber aus dem Einschmelzen älterer Münzen aufwies, ganz zu schweigen. Der immer in begrenzter Zahl geprägte Argenteus wurde ab 310 nicht mehr ausgemünzt. Der kaum in den alltäglichen Zahlungsverkehr gelangte Argenteus war offensichtlich 294 als ‚Vertrauensgerüst‘ des neuen Systems mit einer nur geringen Überbewertung des Nominales von 50 Denaren in Höhe von vermutlich etwa 12–14% gegenüber dem damaligen durchschnittlichen Wert des Silbers ausge­prägt worden. Er konnte diese Rolle nach der Verdoppelung seines Nominalwertes nicht mehr erfüllen. Man kann zu Recht von schwerwiegenden und langfristigen negativen geldpsychologischen Folgen der Maßnahmen von 301 hinsichtlich des für einen akzeptierten Wert des Geldes notwendigen Vertrauens in die Reichswährung ausgehen.

Die Nominalwerterhöhung und extreme Überbewertung des ‚Silbergeldes‘ gegen­über dem Goldstandard in der Reform Aurelians von 274 hatten einen inflationären Preisanstieg bis auf das Zehnfache zur Folge.[76] Bis dahin hatten die schrittweise Reduzierung des Feingehalts und des Gewichts der Silbermünzen und auch die Ein­führung des überbewerteten Antoninian das Vertrauen in die grundsätzliche Geld­wertstabilität des in seinen Nominalwerten und vom Staat garantierten gegenseitigen Wechselkursen fixierten Währungssystems nicht erschüttert. [77] Nach den Erfahrungen von 274, aber auch 294/296 n. Chr. war bei der geplanten Neutarifierung mit einer sprunghaften Preissteigerung bei den Preisen in Rechendenaren zu rechnen, die sehr wohl über eine Verdoppelung hinausgehen konnte. Das sollte diesmal, wie schon betont, durch das komplementär zuvor erlassene, natürlich lange und systematisch vorbereitete Maximalpreisedikt verhindert werden, was offensichtlich auch auf den offiziellen Märkten für längere Zeit gelang. Das Ergebnis aber war, womit Lactanz trotz der so offensichtlichen Polemik gegen Diocletian wohl nicht nur übertreibt[78], dass Waren vom regulären Markt zurückgehalten wurden, und zwar wohl gerade dort, wo eine effektive Kontrolle überhaupt möglich war und die drastischen Strafen für Verkäufer und Käufer drohten, also vor allem in zentraleren Städten, bei Käufen der Soldaten und beim staatlichen Aufkauf, während außerhalb der Reichweite staatlicher Kontrolle und auf den ‚sekundären Märkten‘ ein Preissprung zur Beibehaltung der realen Zahl an Münzen beim Verkauf zweifellos eingetreten ist. Zugleich waren Spitzelunwesen und Denunziation Tür und Tor geöffnet, und Lactanz’ Anklage wegen vieler Todesurteile ist sicher nicht ganz aus der Luft gegriffen. Natürlich war die von langer Hand vorbereitete Preisbindungspolitik angesichts der Größe des Reiches und der begrenzten Durchgriffsmöglichkeiten des Staates auf das Alltags­leben insbesondere in den entfernteren ländlichen Regionen flächendeckend gar nicht durchführbar. Im Wesentlichen konnten sich die Organe des Staates bei ihren Auf­käufen und Entlohnungen auf die festgesetzten Höchstpreise stützen, und selbstver­ständlich waren die Soldaten und Militärangehörigen in der Lage, sich wirksam auf die Verordnung zu berufen oder durch Übergriffe ihre Wünsche durchzusetzen. Das Gesetz wurde wohl in der Praxis des provinzialen Marktgeschehens ausgehöhlt und nach der Emeritierung Diocletians bzw. dem einsetzenden Zusammenbruch des tetrarchischen Systems seit 306 nicht mehr beachtet, offensichtlich mit Ausnahme des Bereichs der Annona bzw. der Grundnahrungsmittel in Ägypten jedenfalls bis 311/2 n. Chr.[79]. Ab dem Jahre 307 setzten sich dann die manipulativen Eingriffe des Staates in das Münz- und Währungsgefüge fort, was zusammen mit den Bürgerkriegen bis 324 n. Chr. zu einem wiederholten massiven Ansteigen der notierten Preise unterhalb der Goldwährung führte. Im täglichen Umgang der breiten Bevölkerung mit dem kursierenden Münzgeld und im alltäglichen Marktgeschehen zählte aber nur die Zahl der Münzen; die im Laufe des 4. Jh. galoppierende Inflation der Preise in monetären Nominalwerten (!) konnte schon rechnerisch von den wenigsten Menschen mitvoll­zogen werden. So hatte die kleine 10-Nummia/Nummi-Kupfermünze zu 1/144 des Pfundes 498 n. Chr. einen Nominalwert von 2,5 Myriaden gleich 16⅔ Talenten gleich 25.000 Denaren. [80] 396 n. Chr. war in CTh 11, 21, 2 der Wert des Solidus mit 25 Pfund Kupfermünzen, deren Nominale gar keine Rolle mehr spielten, festgelegt.

IV. Die Rekonstruktion des epigraphischen Dossiers in Aphrodisias

Im Folgenden wird auf Grund der Edition von 1989 und der photographischen Dokumentation der Fragmente eine neue Rekonstruktion des Textes der Inschrift aus Aphrodisias, soweit dies die Fragmente mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit erlauben, vorgeschlagen. Hinzu kommt das neue, von A. Chaniotis und T. Fujii vor­gelegte Fragment vom rechten unteren Ende des ersten Blocks. Es wird von einer Zahl von 45 Schriftzeilen ausgegangen, wobei 43 als gesichert gelten dürfen. Die durchschnittliche Buchstabenzahl pro Zeile liegt bei ca. 86–92 Buchstaben. An den unteren Rand des ersten Blockes gehören die Fragmente I.Aph. 230c und d.[81] I.Aph. 230c setzt sich aus drei anpassenden Bruchstücken zusammen. Die Einordnung des Fragments I.Aph. 230d an der vorgeschlagenen Stelle in Z. 42–45 bleibt notwendiger Weise hypothetisch. A. Chaniotis und T. Fujii (s.o.) nehmen an, dass I.Aph. 230c auf Grund der vorgeschlagenen Ergänzung videa/[tu]r (Z. 4/5) fast am linken Zeilen­anfang zu platzieren ist. Dies ist jedoch auch auf Grund der naheliegenden Ergänzung von Z. 8/9 translatam/ [pecuniam] nicht wahrscheinlich. Der Text auf dem unteren Block ist bis auf wenige Stellen in den ersten Zeilen erhalten bzw. zumindest lesbar (I.Aph. 230e); einige Abweichungen in Lesung und Ergänzung gegenüber Reynolds in Roueché (o. Anm. 11) 259f. ergeben sich dort in Z. 1–3.

V. Fragment eines weiteren Teils des Währungsdossiers von 301?

Das ebenfalls an die Unterkante eines Pilasterblocks gehörende Fragment I.Aph. 230b[86] ist in dem Text der Z. 37–45 nicht sinnvoll einzuordnen. Es spricht einiges dafür, dass das Fragment Teil eines weiteren Edikts oder einer weiteren Epistula ist, wobei die Probleme bei der Praeceptio, dem Vorausempfang von Vermächtnissen bzw. dem Vorausvermächtnis, anlässlich der Veränderung der Nominalwerte den Inhalt dargestellt haben dürften. Auch Vorausvermächtnisse in Sachwerten können von der Veränderung hinsichtlich ihrer Definition im Wertmaßstab kursierender Münze betroffen gewesen sein. Als Anbringungsort bietet sich der rechte Eckpilaster der Fassade nach dem Ende des Maximalpreisedikts an. Ist die Rekonstruktion des linken Eckpilasters mit einer Anbringung des Dossiers direkt unterhalb des Pilaster­kapitells zutreffend, dann dürfte dieser weitere, ebenfalls zu den Maßnahmen im Jahre 301 gehörende Text im unteren Teil dieses Eckpilasters angebracht gewesen sein.


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Abt. Alte Geschichte, Altertumskunde und Archäologie
Institut für Geschichte
Alpen-Adria-Universität Klagenfurt
Universitätsstraße 65–67
9020 Klagenfurt, Österreich
karl.strobel@uni-klu.ac.at

Karl Strobel

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[1] I.Aph. = C. Roueché, Aphrodisias in Late Antiquity, London 1989.

Zur Diskussion der Rolle Diocletians vgl. H. Leppin, Zur Geschichte der Erforschung der Tetrarchie, in: D. Boschung, W. Eck (Hrsg.),Die Tetrarchie. Ein neues Regierungssystem und seine mediale Präsentation, Wiesbaden 2006, 13–30; F. Kolb,Diocletian und die Erste Tetrarchie, Berlin, New York 22011; S. Corcoran,The Tetrarchy: Policy and Image as Re­flected in Imperial Pronouncements, in: D. Boschung, W. Eck (Hrsg.), Die Tetrarchie. Ein neues Regierungssystem und seine mediale Präsentation, Wiesbaden 2006, 31–61.

[2] Unrichtig M. Corbier, Coinage and Taxation: The State’s Point of View, A.D. 193–337, CAH2 XII (2005) 341, wenn sie von „devaluation without any reminting“, von Abwertung, spricht. Corbier hält noch am Metallwertverständnis der römischen Währungsentwicklung in der Tradition etwa von J.-P. Callu fest (vgl. auch M. Corbier, Dévaluations, inflation et circu­lation monétaire au IIIe siècle, in: Hommes et richesses dans l’Empire byzantin I. VIe–VIIe siècle, Paris 1989, 195–211: Steigen der Preise parallel zum Steigen der Preise für Edelmetall, steigende Verfügbarkeit von Münzgeld seit dem späteren 3. Jh. bei Rückläufigkeit von dessen Kaufkraft, nach 260/270 Eigendynamik der Inflation); es fehlen auch die neueren Beiträge zur römischen Wirtschafts- und Währungsgeschichte.

[3] Die Abtrennung des Geld- und Warenmarktes in Gold vom immer stärker dazu überbe­werteten Silberstandard setzt im Übrigen schon im 2. Jh. n. Chr. ein; so bekam man in Münzen unter Nero für 1g Gold 11,5g Silber, unter Elagabal für 1g Gold nur mehr 5g Silber. Bereits Caracalla führte einen Goldradiatus zu 2 Aurei ein (R. Abdy, The Severans, in: W. E. Metcalf [Hrsg.], The Oxford Handbook of Greek and Roman Coinage, Oxford 2012, 507), seit Decius existierten ein leichterer und ein schwererer Aureus (1:1,5), unter Gallienus schließlich ein System aus Goldquinar, Aureus (Laureatus, 3,38g), Goldradiatus (2 Aurei, überbewertet, da im Durchschnitt nur 4,48g), schwerem Aureus (6,23g, überbewertet, 3 Aurei-Stück), und Doppelradiatus. Die Goldprägung des Gallienus für das Heer in Mailand brachte den Radiatus zu nur 3,92g, den schweren Laureatus zu 5,38g aus. Das System wurde im Grundsatz bis Aurelian beibehalten: Quinar (2,22g), Laureatus (4,3g), mittelschwerer Aureus (5,4g), Radiatus (6,2–6,3g), schwerer Laureatus (6,8g), Doppelradiatus zu 4 Aurei (7,12–8,07g); darüber Gold­multipla zu 5 (Laureatus, 9,06g, 273/274, Rom; S. Estiot, MER XII 1. D’Aurelien à Florien (270–276 après J.-C.), Paris 2004, Nr. 83), 8, 12 Aurei. 274 und unter Ulpia Severina wurde der Radiatus etwas unter dem Normgewicht 1/50 Pfund (6,45g; Marke I L) ausgeprägt, der Aureus unter Aurelian um 1/72 Pfund schwankend. Unter Tacitus sank der Radiatus auf 5,8–5,96g, der Doppelradiatus auf 6,42g. Dazu mehr an anderer Stelle. Eine neue Materialbasis für die Betrachtung der Goldprägung 262–273 ist durch die Erfassung des Schiffsfundes von Lava (bisher 450 Münzen erfasst) gegeben; S. Estiot, Le trésor d’or romain de Lava, Corse (terminus 272/273 de notre ère), TMon 24 (2009–2010) 91–152 mit T. 1–18, C–E. Allerdings übersieht Estiot beim Festhalten am reinen Metallgewicht die Überbewertung von Goldradiatus und schwerem Laureatus, wobei sie ersteren mit 1,5 Aurei und letzteren mit 2 Aurei tarifiert. Hier ist nur an die überholte, verfehlte Tarifierung des Antoninian mit 1,5 Denaren nach Metall­wertigkeit zu erinnern. Auf veralteter Basis beruhend F. Carlà, L’oro nella tarda antichità: aspetti economici e sociali, Turin 2009, 34; ebd. 27, 51–53 ist Carlà zur vermeintlichen Angabe eines Goldpreises von 50.000 Denaren (1 Aureus = 1000 d) in Y. Ketubot 11, 2 „ante 279“ die Problematik der Datierung und Zuordnung der Passagen des Yerushalmi, der nicht 279 (!), sondern um die Wende 4./5. Jh. n. Chr. aus einem amorphen und ständiger Veränderung unter­worfenen Traditionsgut kompiliert ist, entgangen (vgl. G. Stemberger,Einleitung in Talmud und Midrasch, München 81992, 167–183; M. Goodman, Ph. Alexander [Hrsg.], Rabbinic Texts and the History of Late-Roman Palestine, Oxford 2010, bes. S. Stern ebd. 143–164).
D. Sperbers (Denarii and Aurei in the Time of Diocletian, JRS 56 [1966], 190–195) unkritische Wertung der rabbinischen Texte ist überholt.

[4] H. Kloft, Die Wirtschaft der griechisch-römischen Welt. Eine Einführung, Darmstadt 1992, 24; auch S. von Reden, Money in Classical Antiquity, Cambridge 2010, 27 (allerdings mit einer falschen Datierung auf 305). Zu dem Versuch der Auswertung seiner Preisdaten im Vergleich mit dem frühneuzeitlichen Europa bzw. dem Orient vgl. R. Allen, How Prosperous were the Romans? Evidence from Diocletian’s Price Edict (AD 301), in: A. Bowman,
A. Wilson (Hrsg.), Quantifying the Roman Economy, Oxford 2009, 327–345; W. Scheidel, Real Wages in Early Economies: Evidence for Living Standards from 1800 BCE to 1300 CE, Journal of the Economic and Social History of the Orient 53, 2010, 425–462. Eine Zusammenfassung der wichtigen Aspekte bietet S. Corcoran,The Empire of the Tetrarchs. Imperial Pronounce­ment and Government AD 284–324, Oxford 22000, 206–233. W. Kuhoff, Diokletian und die Epoche der Tetrarchie, Frankfurt a.M. u.a. 2001, 515–542 (Währung), 543–564 (Maximal­preisedikt) bietet zwar einen abundanten Literaturbericht, jedoch kaum Neues. Fehl geht die Interpretation von B. Meißner, Über Zweck und Anlass von Diokletians Preisedikt, Historia 49 (2000) 79–100, der darin eine mittelfristige Maßnahme zum Abkühlung einer überhitzten Nachfrage mit entsprechender mehrjähriger inflationärer Entwicklung im Osten des Reiches infolge des militärischen Aufbaus während der 90er Jahre sehen möchte.

[5] Die berechtigte Skepsis gegenüber der Darstellung bei Lactanz „Ebendieser versuchte, nachdem er durch mannigfaltige Ungerechtigkeiten eine maßlose Preissteigerung verursachte, ein Gesetz für die Warenpreise zu erlassen. Daraufhin wurde wegen unbedeutender und gerin­ger Anlässe viel Blut vergossen, und wegen der Furcht kam nichts Käufliches mehr auf den öffentlichen Markt, und die Teuerung entbrannte noch viel schlimmer, bis das Gesetz nach dem Tod vieler Menschen durch den schieren Zwang der Umstände aufgehoben wurde“ (Lact. mort. pers. 7, 6–7) betont etwa H. Brandt, Geschichte der römischen Kaiserzeit. Von Diokletian und Konstantin bis zum Ende der konstantinischen Dynastie (284–363), Berlin 1998, 85. In Wirk­lichkeit war die Verknappung der Waren auf dem Markt eine Folge der Aufwertung des kursie­renden Münzgeldes bei gleichzeitiger Preisbindung, was zum Unwillen der Verkäufer führen musste, ihre gleiche Ware um die halbe Zahl von Münzen abzugeben.

[6] Corbier (o. Anm. 2) 336, 426 fasst die beiden bisherigen Standpunkte zusammen: ent­weder gleichzeitige Maßnahmen gegen die Inflation oder das Währungsedikt geht dem Preisedikt um drei Monate voran.

[7] K. Strobel, Münzreformen? Währungsreformen? Nochmals zur Münz- und Geldpolitik der Tetrarchenzeit und Constantins I., Haller Münzblätter 8 [= Beiträge zum 6. Österreichi­schen Numismatikertag 2014] (2015) 105–128. Leider auf einem veralteten Stand verharrt
A. Giardina, The Transition to Late Antiquity, in: W. Scheidel, I. Morris, R. Saller (Hrsg.),The Cambridge Economic History of the Greco-Roman World, Cambridge 2007, 757–764, bes. 760. Enttäuschend auch K. W. Harl, Coinage in the Roman Economy 300 B.C. to A.D. 700, Baltimore, London 1996, 148–164, der seine überholten Thesen und Kalkulationen von 1985 (Marks of Value on Tetrarchic Nummi and Diocletian’s Monetary Policy, Phoenix 39 [1985] 263–270) wiederholt und die Neuvorlage des Währungsedikts von 1989 nicht zur Kenntnis nimmt; die von ihm postulierte Reform vom 1.1.300 mit einer Verdoppelung des Nummus von 5 auf 12,5 Denare und des Argenteus von 25 auf 50 Denare existiert nicht. Überholt sind die Kalkulationen bei J.-P. Callu, La politique monétaire des empereurs romains de 238 à 311, Paris 1969, bes. 355–385, 480, dessen Verständnis des römischen Geldwesens allein auf dem Metall- sprich Warenwert der Münzen, d.h. einem überholten Modell des Metallismus, und auf teilweise überholten Münzanalysen aufbaut und zudem nicht zwischen dem massiven Anstieg der Preise in virtuellen monetären Recheneinheiten (virtuelles Geldvolumen!) und dem tat­sächlichen Gebrauch der real existierenden Münzen im alltäglichen Wirtschaftsleben unter­scheidet, in dem die überwiegende Masse der Bevölkerung nur mit der Zahl der konkret ver­fügbaren Münzen arbeitete. Entsprechend auch J.-P. Callu,Analyses métalliques et inflation : L’orient romain de 295 à 361/368, in:Hommes et richesses dans l’Empire byzantin I. VIe–VIIe siècle, Paris 1989, 223–233; ders., J.-N. Barrandon,L’inflazione nel IV secolo (295–361) : il contributo delle analisi, in: A. Giardina (Hrsg.),Società romana e impero tardoantico I, Bari 1986, 559–599. Insgesamt verfehlt zur römischen Währungsentwicklung G. Depeyrot,Crises et inflation entre Antiquité et Moyen Age, Wetteren 22005. Richtig hingegen J.-M. Carrié, Les crises monétaires de l’Empire romain tardif, in: B. Théret (Hrsg.), La monnaie dévolée par ses crises I 3, Paris 2007, 131–167, dass Aurelian derjenige gewesen ist, der als erster die Billon­münzen des formalen Silberstandards jenseits der Akzeptanzschwelle überbewertet hat, worin ihm die nachfolgenden Herrschergenerationen gefolgt sind.

[8] Erstedition K. T. Erim, J. Reynolds, M. Crawford, Diocletian’s Currency Reform: A New Inscription, JRS 61 (1971) 171–177 mit einer photographischen Teilvorlage, auf der später beschädigte Bruchränder etc. noch besser zu erkennen sind.

[9] Damit waren bereits der von M. F. Hendy, Studies in the Byzantine Monetary Economy c. 300–1450, Cambridge u.a. 1985, 451–453 vorgeschlagene Text des Währungsedikts wie seine darauf basierenden Folgerungen überholt. Hendy a.O. 449–462, bes. 458 zur Währungs­politik Diocletians, ging davon aus, dass 301 sowohl der Aureus solidus wie der Argenteus nicht verändert wurden, letzterer also vor und nach 301 mit einem Nominalwert von 100 Rechendenaren (denarii communes) festgelegt gewesen sei. Auch J. W. Ermatinger, The Eco­nomic Reform of Diocletian (Pharos 7), St. Katharinen 1996, 35–47 nimmt die Neuedition der Inschrift von 1989 nicht zur Kenntnis; P.Ryl. IV 607 wird von ihm falsch interpretiert (a.O. 39) und seine vorgeschlagene Tarifierungen der Münzen vor und nach der Reform vom 1.9.301 (a.O. 40–44; Argenteus von 50 auf 100 Denare, Nummus von 10 auf 20 Denare, Aurelianus bei 5 Denaren bleibend, der Radiatus bei 2 Denaren, der Laureatus bei 1 Denar) sind überholt. Die Währungs­reform Diocletians war zudem sicher nicht durch den Anstieg des Metallwertes des Silbers verursacht; auch für die Zeit 285–293 n. Chr. sind Ermatingers Aussagen vielfach un­zutreffend.

[10] R. R. R. Smith, Archaeological Research at Aphrodisias 1989–1992, in: C. Roueché,
R. R. R. Smith (Hrsg.), Aphrodisias Papers 3, Ann Arbor 1996, 11–72, hier p. 32 Fig. 27.

[11] Diese Abbildung dient dem Verf. als Grundlage für die Rekonstruktion des Textes; an den Bruchrändern noch besser erhalten sind die Fragmente teilweise bei C. Roueché, Aphrodi­sias in Late Antiquity, London 1989, plate XLVII; ferner Erim, Reynolds, Crawford (Anm. 8) pl. XII–XIII; K. Erim, J. Reynolds, The Copy of Diocletian’s Edict on Maximum Prices from Aphrodisias in Caria, JRS 60 (1970) pl. IX 1.

[12] Corcoran (o. Anm. 4; 1. Aufl. 1996) 134–135 Nr. 36, 177–178 Nr. 10.

[13] I.Aph. 230 f, h–l, n–q. Denkbare Ergänzungen sind in 230k, Z. 3–4 ---] si qu[isquam ---/--- qua]ttu[or denariorum oder denariis ---; 230l, Z. 2–3 --- delic]tis [---/---im]pia ị[nhumanitate? --- (vgl. I.Aph. 231 I, Z. 34); 230p, Z. 1–2 --- denari]or[um ---/--- s]alu[tis? publicae? ---; 230q, Z. 1 ---] pla[cet --- oder ---] pla[cuit---.

[14] So auch B. Salway, MANCIPIUM RUSTICUM SIVE URBANUM. The Slave Chapter of Diocletian’s Edict on Maximum Prices, in: U. Roth (Hrsg.), By the Sweat of Your Brow: Roman Slavery in its Socio-Economic Setting (BICS Supplement 109), London 2010, 1–20, bes. 13;
S. Corcoran, The Publication of Law in the Era of the Tetrarchs, in: A. Demandt, G. Goltz,
H. Schlange-Schöningen (Hrsg.), Diokletian und die Tetrarchie: Aspekte einer Zeitenwende, Berlin, New York 2004, 56–73; S. Corcoran, The Heading of Diocletian’s Price Edict at Stratonicea, ZPE 166 (2008) 295–302, bes. 299f.

[15] Vgl. P. Stinson, The Civic Basilica: urban context, design, and significance, in:
C. Ratté, R. R. R. Smith (Hrsg.), Aphrodisias Papers 4: New Research on the City and its Mon­uments, Portsmouth/RI 2008, 79–106, bes. 91–96 und Abb. 17.22.

[16] Stinson (o. Anm. 15) 89–96, 98f.; ebenso M. H. Crawford, Discovery, Autopsy and Progress: Diocletian’s jigsaw puzzles, in: T. P. Wiseman (Hrsg.), Classics in Progress. Essays on Ancient Greece and Rome, Oxford 2002, 145–163, bes. 159f. mit Abb. 6.4–5; beide aller­dings mit Anordnung der Blöcke im oberen Teil des Eckpilasters; Eine Lesbarkeit wäre dort aber nicht mehr gegeben gewesen. Eine Publikation der gesamten Anlage ist in Vorbereitung; für seine Mitteilung danke ich R. R. R. Smith.

[17] Entgegen der bisher rekonstruierten Fassadengliederung ist auch für die Eckpilaster wohl mit einer Gliederung durch eine gestufte Faszie zu rechnen.

[18] Crawford (o. Anm. 16) 160 Fig. 6.5; Stinson (o. Anm. 15) 95 Fig. 22.

[19] Vgl. J. Reynolds, in Roueché (o. Anm. 11) 254.

[20] Vgl. Corcoran (o. Anm. 4) 206; T. D. Barnes, The New Empire of Diocletian and Constantine, Cambridge/MA, London 1982, 18f. Zu den Titulaturen Barnes a.O. 4, 17–22, 25f.; D. Kienast, Römische Kaisertabelle, Darmstadt 21996, 268, 274f.; breite Diskussion bei Kolb (o. Anm. 1) 22–67, 68–87, 115–127 (zur Manipulation in der Zählung von tribunicia potestas und imperatorischer Akklamation bei Maximian, um den Abstand wie bei den Consulaten auf eine tribunicia potestas und eine Akklamation zu verringern und die tetrachischen Titulaturen zu schematisieren; Augustus-Erhebung Maximians und erste imperatorische Akklamation nicht am 1.4.286 erwiesen, sondern etwas später, jedenfalls vor dem 29.8.286; nach Barnes a.O. 4 Anm. 6 vor dem 24.5.286). Zur Frage der Titulatur des Galerius zuletzt S. Corcoran, Galerius, Maximinus and the Titulature of the Third Tetrarchy, BICS 49 (2006) 231–240. Barnes a.O. und Kolb a.O. zeigen die verbreitete Unsicherheit in der Wiedergabe der Titulaturen.

[21] S. Corcoran, The Heading of Diocletian’s Price Edict at Stratonicea, ZPE 166 (2008) 295–302.

[22] Corcoran (o. Anm. 12) 179 Nr. 11a.

[23] Flabius Valerius Constantius et Gal. Val. Maximianus Germ. m. Perss. Britt. CC. PP. Medd. Adiabb. conss. nobb. Caesares gegenüber der Version aus Ägypten (s.u.) Fla. Val. Constantius Germ. max. II Sarm. max. II Persic. max. II Britt. max. Carpic. max. Armenic. max. Medic. max. Adiaben. max. trib. p. VIIII coss. III nobil. Caes. et. G. Val. Maximianus Germ. max. II Sarm. max. II Persic. max. II Britt. max. Carpic. max. Armenic. max. Medic. max. Adiab. max. trib. p. VIIII coss. III nobil. Caes .

[24] CIL III 2, p. 802–803 (ed. Th. Mommsen); dazu Lauffer (u. Anm. 25) 14.

[25] Zählung nach S. Lauffer, Diokletians Preisedikt, Berlin 1971. § 1–4 bringen die aus­führliche Titulatur der Augusti und Caesares.

[26] Barnes (o. Anm. 20) 18f.; Corcoran (o. Anm. 4) 206. Vgl. bereits o. Anm. 19.

[27] R. S. Bagnall, K. A. Worp, Chronological Systems of Byzantine Egypt, Leiden, Boston 22004, 130, 230–241, bes. 238f.; K. Maresch, Die Präsentation der Kaiser in den Papyri der Tetrarchenzeit, in: D. Boschung, W. Eck (Hrsg.), Die Tetrarchie. Ein neues Regierungssystem und seine mediale Präsentation, Wiesbaden 2006, 63–82, bes. 63–69.

[28] So etwa A. Wassink, Inflation and Financial Policy under the Roman Empire to the Price Edict of 301 A. D., Historia 40 (1991) 465–493, bes. 490–493; überholt auch F. De Martino, Wirtschaftsgeschichte des alten Rom, München 21991, 423–428.

[29] Brandt (o. Anm. 5) 85; H. Böhnke, Ist Diocletians Geldpolitik gescheitert?, ZPE 100 (1994) 473–483, bes. 479f. (Die Verwaltung habe mit dem Preisedikt in kurzer Zeit reagieren müssen); haltlos ist Böhnkes Annahme, es habe bereits eine Preisliste „als Kalkulationsgrund­lage für die Planung der ersten Münzreform 294“ gegeben, deren Preise nun einfach verdoppelt worden wären. Unrichtig sind ferner die Kalkulationen bei Böhnke, ebenso seine generelle Beurteilung der Maßnahmen Diocletians.

[30] H. Brandt, Erneute Überlegungen zum Preisedikt Diokletians, in: A. Demandt, G. Goltz, H. Schlange-Schöningen (Hrsg.), Diokletian und die Tetrarchie: Aspekte einer Zeiten­wende, Berlin, New York 2004, 47–55 mit ausführlicher Diskussion der verschiedenen jünge­ren Deutungen und der literarischen Überlieferung; auch Brandt (o. Anm. 5) 75–77, 78–86.

[31] A. Demandt, Die Spätantike (HdA III.6), München 22007, 69f., allerdings sind seine geld­geschichtlichen Ausführungen überholt. Die Preissteigerungen gingen nicht auf eine „Vermehrung des umlaufenden Geldes durch den Staat selbst“ zurück, sondern auf die Nomi­nalwertmanipulationen, welche die Stabilität garantierende, im Nominal fixierte Parität inner­halb des Münzgefüges durch eine im Markt nicht mehr akzeptierte Überbewertung von Billon-Münzen gegenüber den Goldmünzen aushebelten. Die verordnete Nominalwertsteigerung zur Verringerung des staatlichen Bedarfs an realen Münzen und zur Steigerung der Kaufkraft der Soldaten ohne Erhöhung der Staatsausgaben führte zur Inflation (vgl. etwa K. Strobel, Die Ökonomie des Imperium Romanum: Wirtschaftsgeschichte im Widerstreit zwischen Primiti­vismus und Modernismus. Untersuchungen zum Geldwesen und zur Währungsgeschichte des Imperium Romanum in der mittleren Kaiserzeit , Poznań/Posen 2004, bes. 31–41, 63–87;
K. Ruffing, Die Wirtschaft, in: K.-P. Johne [Hrsg.], Die Zeit der Soldatenkaiser. Krise und Trans­formation des Römischen Reiches im 3. Jahrhundert n. Chr. [235–284], Berlin 2008, 817–841). Im Goldstandard kann, wie schon lange erkannt, eine weitgehende Preisstabilität (und zwar in gezählten Münzen) seit dem 1. Jh. n. Chr. festgestellt werden. Verfehlt ist insbesondere Demandts Annahme, dass der Nominalwert des Goldes und des Silbers gegenüber den Kupfermünzen und dem Rechendenar verdoppelt worden wäre. Auch ist es unrichtig, dass man von einer erhöhten Kaufkraft des Edelmetalls „in der Umgebung der Militärlager und der Resi­denzen“ eine Preissteigerung befürchtet hätte. Leider hat Demandt weder die Publikation des Währungsedikts aus dem Jahr 1989 noch die neuere wirtschafts- und geldgeschichtliche Dis­kussion zur Kenntnis genommen.

[32] M. A. Speidel, Wirtschaft und Moral im Urteil Diokletians. Zu den kaiserlichen Argu­menten für die Höchstpreise, Historia 58 (2009) 486–505.

[33] Z. 34f.; T. Hauken, H. Malay, A New Edict of Hadrian from the Province of Asia Setting Regulations for Requisitioned Transport, in: R. Haensch (Hrsg.), Selbstdarstellung und Kommunikation. Die Veröffentlichung staatlicher Urkunden auf Stein und Bronze in der Römischen Welt, München 2009, 327–348, bes. 344f.

[34] Speidel (o. Anm. 32) 496–501; überholt ist seine Fixierung auf das „Münzmetall Silber“, obwohl die im System entscheidende Aufwertung jene des Nummus und nicht des nur beschränkt ausgeprägten Argenteus gewesen ist. Unrichtig auch R. Rees, Diocletian and the Tetrarchy, Edinburgh 2004, 41f., der von einer Fokussierung „on silver coinage“ spricht. Ver­fehlt ist sein Schluss, in dem Währungsedikt den Ausdruck eines staatlichen Silbermangels zu erkennen. Auch übersieht er die von Corcoran schon 1996 gebotenen Verbesserungen des Textes. Überholt Brandt (o. Anm. 5) 76f., dass nur Argenteus und Nummus im Nominalwert verdoppelt worden wären.

[35] So zuletzt noch von Rees (o. Anm. 34) 42f. und Speidel (o. Anm. 32), bes. 499f. ver­sucht. Speidel übersieht, dass das Währungs- bzw. Aufwertungsedikt im Gegensatz zum Maximalpreisedikt keine Neuerung darstellte und deshalb keine Notwendigkeit zu einer breiten Begründung und Motivvorstellung der Herrscher bedurfte.

[36] Nicht gesehen etwa von Speidel (o. Anm. 32).

[37] Dabei ist man sehr wahrscheinlich von den erfassbaren Preisniveaus in den Residenz­städten Antiochia, Nikomedeia und Thessalonike ausgegangen, weshalb es nicht verwundern muss, dass etwa in Ägypten in den Papyri niedrigere Preise dokumentiert sind.

[38] Vgl. zusammenfassend Strobel (o. Anm. 31) bes. 56–94; weiter M. Haklai-Rotenberg,Aurelian’s Monetary Reform: Between Debasement and Public Trust, Chiron 41 (2011) 1–39; auch E. Lo Cascio,The Function of Gold Coinage in the Monetary Economy of the Roman Empire, in: W. V. Harris (Hrsg.),The Monetary Systems of the Greeks and Romans, Oxford 2008, 172. Fehlerhaft K. Ehling, Das Münzwesen, in: K.-P. Johne (Hrsg.), Die Zeit der Solda­tenkaiser. Krise und Transformation des Römischen Reiches im 3. Jahrhundert n. Chr. (235–284), Berlin 2008, 843–860, der eine „sprunghaft galoppierende Inflation“ nach 270/275 als Folge einer Geldmengenerhöhung und die Angabe XXI als Eintauschkurs von 20 um­laufenden „schlechten Antoninianen“ gegen einen Reformantoninian Aurelians sehen möchte. So bildeten in Rom die Emissionen 5–12 eine homogene Gruppe, obwohl das Wertzeichen XXI erst in der 8. Emission erscheint; in Lyon fehlt es bis 294 ganz (mit Ausnahme der kurzen Emission für Severina; vgl. Estiot [o. Anm. 3] 57 mit Anm. 247, 64–66).

[39] Dazu E. Ruschenbusch, Diokletians Währungsedikt vom 1.9.301, ZPE 26 (1977) 193–210, bes. 206, der allerdings unrichtiger Weise auch P.Oslo III 83 mit der Maßnahme von 301 verbinden will oder in P.Ryl. IV 607 eine Abwertung des kursierenden Antoninian im Rahmen der Währungsreform von 294 vermuten möchte.

[40] Vgl. auch C. Abdy, Tetrarchy and the House of Constantine, in: W. E. Metcalf (Hrsg.), The Oxford Handbook of Greek and Roman Coinage, Oxford 2012, 585–600, bes. 587. Die in den Münzstätten von Nikomedeia (308–311) und Kyzikos (311–312) gebrauchte Marke CMH in Ligatur ist jedoch kaum als C=100 (Sesterzen) zu 1/48 des Pfundes (μη=48) aufzulösen. Die Münzstätte Kyzikos signiert bereits in der 2. Emission der Argentei 294–295 mit -/-//CM; vgl. G. Gauthier, Le monnayage d’argent de l’atelier der Cyzique après la réforme de Dioclétien, RN 167 (2011) 339–350.

[41] So mit Bezug auf deren Nennung in I.Aph. 230a, Z. 15.

[42] Ebenso A. Chaniotis, T. Fujii, A New Fragment of Diocletian’s Currency Regulation from Aphrodisias, JRS 2015 (im Druck). Vgl. Corcoran (o. Anm. 4) 329; CTh 10, 11, 1. Die Anrede ist auch für einen Praeses oder Vicarius möglich.

[43] Genauere Wiedergabe nach dem Abklatsch bei Erim, Reynolds, Crawford (o. Anm. 8) 173.

[44] Corcoran (o. Anm. 12) 134 sieht hier unrichtig bereits den Beginn der kaiserlichen Epistula.

[45] So auch Corcoran (o. Anm. 12) 178 mit Anm. 27.

[46] Vgl. auch Corcoran (o. Anm. 12) 177.

[47] So auch Corcoran (o. Anm. 12) 177. Unrichtig allerdings Corcoran ebd. 177–178, das Edikt habe nur die bicharacta pecunia betroffen und diese auf vier Denare aufgewertet. Er übersieht zudem, dass die Schuldnerregelung für den Staat und Private eine Halbierung der Zahl der zurückzuzahlenden bzw. für Steuerschulden zu bezahlenden Münzen in Folge der Aufwertung verhindern sollte.

[48] Ermatinger (o. Anm. 9) 43 versucht mit Bezugnahme auf D. Sperber, Moneta bicha­racta – disignim, CLQ 78 (1974) 134–136 das Wort „disignim“ (Vokalisierung keineswegs sicher und Datierung wesentlich später!) im Jerusalemer Talmud mit heranzuziehen und eine Deutung als mit zwei Marken, nämlich XX, gestempelt, vorzuschlagen. Dies kann nicht über­zeugen. Das reminiszente Erscheinen des aus den Prägungen der Reformradiati 274–293 be­kannten Zahlzeichens XXI bzw. XX I auf Münzstempeln für Nummi im Jahre 301 nur der Münzstätten Siscia und Alexandria (Reformradiati wurden dort nie geprägt oder waren nie im Umlauf!) auf dem sonst unverändert weitergeprägten Genio populi Romani-Typ ist nicht mehr als Nominalwert (20 D oder 20 HS) zu verstehen. Reynolds (o. Anm. 19) 264 verweist auf Sperbers Vermutung, dass der Begriff mit „disignim“ zu verbinden und als Münze mit zwei Wertigkeiten (sic?) zu verstehen wäre.

[49] Vgl. Strobel (o. Anm. 7). Eine Zusammenfassung der tetrarchischen Währungspolitik 293–305 n. Chr. sucht Abdy (o. Anm. 40) 584–589 zu geben (wenig vertieft zum Währungs­edikt); er weist zu Recht auf die geringe Ausprägung der neuen Laureati (ca. 1,3g) und Radiati (ca. 3g) gegenüber dem Nummus als Hauptmünzsorte (ca. 10g) des neuen Systems hin. In Ägypten, wo noch bis 296 n. Chr. Billon-Tetradrachmen geprägt wurden, hat man den auch sonst kaum geprägten Kupferlaureatus zu 1,30g al marco gar nicht ausgemünzt. 301 spielte er offensichtlich keine Rolle mehr.

[50] Vgl. hierzu etwa S. Estiot, The Later Third Century, in: W. E. Metcalf (Hrsg.), The Oxford Handbook of Greek and Roman Coinage, Oxford 2012, 538–560, bes. 546–550, aller­dings zu korrigieren für die Entwicklung seit Aurelian; dazu Strobel (o. Anm. 31) 56–94. Ent­gegen Estiot ist an der Deutung der Marken XX, XX.I, XX I, KA auf den Reform-Antoninianen Aurelians als Nominalwertangabe gleich 20 Sesterzen gleich 5 Denare festzuhalten. Um die von ihr übernommene Interpretation als Angabe 1/20 Silbergehalt bzw. 20 Münzen gleich einer vollwertigen Silbermünze beibehalten zu können, ist sie gezwungen, eine hypothetische Silbermünze als Wertmaßstab für das Billon anzunehmen, einen geplanten, aber nie ausge­münzten Argenteus Aurelians zu 40 Denaren, angeblich der ideelle Vorläufer des Argenteus Diocletians. Für eine derartige Hypothese fehlt jede Grundlage. Hierbei hilft auch ein Hinweis auf die Denarprägung des Carausius nicht, die zudem entgegen Estiot keinen Gewichtsstandard von 1/82 des Pfundes (4,03g), sondern ein stetig sich verringerndes Gewicht (4,4>2,6g) und große Schwankungen in der Schrötlingsqualität zeigt. Höherwertige Denare und Antoniniane wurden entgegen Estiot a.O. 544 nicht von Privaten eingeschmolzen, wie Sparhorte zeigen, sondern vom Fiscus systematisch aus dem Verkehr genommen und dem Neuausmünzen in gesteigerter Stückzahl zugeführt, wie beispielsweise der Hort von Marcianopolis verdeutlicht.

[51] Die Durchschnittsgewichte liegen 7–10% unter dem Sollgewicht; vgl. Gauthier (o. Anm. 40); ders.,Le monnayage d’argent d’Alexandrie après la réforme de Dioclétien: Essai de classement, RN 6/26 (1984) 125–144; ders., Le monnayage d’argent de Serdica après la réforme de Dioclétien, RN 6/33 (1991) 97–111, bes. 99f. So hat Serdica ein Durchschnitts­gewicht von 3,188g, Siscia nur 3,075g; die 1. Emission in Kyzikos 3, 14g, die 2. Emission nur 3,09g. Die wesentliche Schwankungsbreite in Alexandria liegt zwischen 3,33 und 2,64g bei einem Durchschnittswert von 3,13g.

[52] Für die Z. 12–13 kann die folgende Teilrekonstruktion vorgeschlagen werden: [--- quat]/tuor denariorum pọ[tentia? --- (22–24 Buchstaben) ---]ṣ ei? op[e du]plo li[ceri] m[aiestas? nostra? --- (ca 15 Buchstaben) --- in]/si[g]nem nostraṃ [(m)a]xim[--- (ca. 25 Buchstaben) ---]ṣide [qu]ạttuor den[ari--- ].

[53] Durchschnittsgewicht 3,85g bei 3,5% Silber. Hinzu kommt aus der Münze Kyzikos die äußerst seltene Prägung eines Doppelradiatus zu dem Typ RIC V 2, 306, 306a; 4,79g; Auktion Giessener Münzhandlung 1412, München 2005, Nr. 343; Künker Auktion 248, 2014, Nr. 7591; ebenso seltene Denare zu ca. 1,5g (P. Bastien, Le Monnayage de l’atelier de Lyon. Dioclétien et ses corégents avant la réforme monétaire [285–294], Wetteren 1972, 83).

[54] Reynolds (o. Anm. 19) 297; M. H. Crawford, J. Reynolds, The Aezani Copy of the Prices Edict, ZPE 34 (1979) 163–210, bes. 176, 197. Nicht beachtet sind die neuen Textzeug­nisse aus Aizanoi und Aphrodisias bei R. Hobbs, Late Roman Precious Metal Deposits c. AD 200–700, Oxford 2006, 19f. Die Bezeichnung aurei solidi ist allerdings bereits bei Apul. met. 9, 18; 10, 9 belegt.

[55] Vgl. noch immer K. Pink, Die Goldprägung des Diocletianus und seiner Mitregenten 284–305, NZ 1931, 1–59; gute Abbildungen bei G. Depeyrot, Les monnaies d’or de Dioclétien et Constantin I, Wetteren 1995. Wesentliches neues Material bringt der Schiffsfund vor der Küste Siziliens mit bisher erfassten 35 Multipla und 139 Aurei/Solidi, die zwischen 276/77
(1 Probus, 1 Carinus, 7 284–293) und 308 geprägt wurden; V. Drost, G. Gauthier, Le trésor dit „de Particino“: aurei et multiples d’or d’époque tétrarchique découverts au large des côtes de la Sicile (terminus 308 de notre ère) , TMon 24 (2009–2010) 153–176.

[56] Unrichtig ist die Angabe bei Estiot (o. Anm. 50) 546, 549, die „gelegentliche“ Marke I L/I.L = 1/50 des Pfundes würde sich als Normgewichtsangabe auf Aurei (laureati) Aurelians von 274 befinden; sie findet sich vielmehr auf den Radiati, wie ihre Abb. 29,5 selbst zeigt. Vgl. auch o. Anm. 3. Unbegründet die verbreitete Annahme, so auch Estiot a.O. 544, seit den 260er Jahren wären Goldmünzen nur mehr gehortet und nicht im Zahlungsverkehr eingesetzt worden; dass sich Goldmünzen als Fundmünzen nur in Horten und nicht als Streu- und Siedlungsfunde zeigen und wenig Umlaufspuren tragen, ist angesichts ihres hohen Wertes und Sozialprestiges und ihres spezifischen wirtschaftlichen Niveaus und sozialen Umfeldes nicht verwunderlich. Der Vermögensfund von Porticino besteht zu 161 Stück aus Prägungen der Jahre 297–308, wobei die 82 Prägungen der römischen Münze 306–308 (Durchschnittsgewicht 5,24g) die Hälfte des Bestandes bilden. Die Zusammensetzung nach Münzstätten zeigt gerade eine be­deutende Zirkulation der Goldmünzen in Italien bzw. Rom (so auch Drost, Gauthier [o. Anm. 55] 158).

[57] P.Panop.Beatty II 215–221; 16.2.300; Preis beim angeordneten staatlichen Ankauf 60.000 Denare/Pfund.

[58] Nicht beachtet ist bei Abdy (o. Anm. 40) 589 das Agio als Wechselaufschlag hin­sichtlich der Differenz zwischen dem Nominalwert des Solidus von 1000 Denaren im Ver­hältnis zur Angabe des Maximalpreises im Preisedikt von 1200 Denaren, d.h. ein maximaler Aufschlag von 20% beim Verkauf/Erwerb einer Goldmünze. Missverstanden deshalb auch bei Estiot (o. Anm. 50) 550.

[59] O. Anm. 53.

[60] W. Weiser, Nominale römischer Münzen des 3.–5. Jh. n. Chr.: Nummus, Binio, Bicha­ractus, Follis, Pecunia maiorina, Centionalis, Myris, Monas, Argyron, Decargyrus , Geldge­schichtliche Nachrichten 35 (2000) 311–327, bes. 314f.

[61] Vgl. o. Anm. 50. Nicht überzeugend D. Woods, Aurelian and the Mark VSV: Some Neglected Possibilities, NC 173 (2013) 137–149 zu der Formel VSV im Abschnitt des Revers der Denare der römischen Münze in der 10. Emission 274 (nicht jedoch in den beiden folgen­den Emissionen); die Auflösung als V(ota) S(oluta) V bleibt die überzeugendste Lösung. Zu den neuen Analysen für die Emissionen unmittelbar vor und nach der Reform von 274 aus dem Gloucester Hoard (2.655 Münzen Aurelians) vgl. M. Ponting, Chemical Analysis of ‚Aureliani‘ from Gloucester Hoard both before and after the Reform of AD 274; Improvement or Stan­dardisation?, in: R. Abdy, E. Besly, F. López-Sánchez (Hrsg.), The Gloucester Hoard and other Coin Hoards of the Britannic Empire, Wetteren 2010, 114–128; zu den älteren Analysen ebd. 114. Die Analysen zeigen eine Steigerung des Silbergehalts von rund 3% auf 5%, wobei Rom mit 4,44% (bei gleichzeitig hohem Blei- und Zinnanteil) und Kyzikos mit 4,86% unter dem Standard der anderen Münzstätten bleiben. Der Anteil von Blei und Zinn steigt mit der Reform in Rom, Ticinum und Siscia an. Die zeitweise Anhebung des Silberanteils für die Reform-Radiati von 274 sollte deren Tarifierung zu 20 HS gleich 5 Denaren und damit ihrer massiven Überbewertung Akzeptanz verleihen. Denn damit konnte die Oberflächenan­reicherung gesteigert, die Wirkung von Blei und Zinn in der Oberfläche unterstützt und die Wirkung der Silberchlorid-Waschung verstärkt werden. So ließ sich der Silberschein in der Oberflächenschicht erhöhen und eine längere Zeit im Umlauf bewahren. Vgl. hierzu L. H. Cope,Surface-silvered Ancient Coins. The Metallurgy Analysis of Roman Silver and Aes Coinage, in: E. T. Hall, D. M. Metcalf (Hrsg.), Methods of Chemical and Metallurgical Investigation of Ancient Coinage, London 1972, 3–47, 261–278, bes. 271–276; ders., C. E. King, J. P. Northover, T. Clay, Metal Analysis of Roman Coins Minted under the Empire, London 1997; K. Butcher, M. Ponting, The Roman Denarius under the Julio-Claudian Emperors: Mints, Metallurgy and Terminology, OJA 24 (2005) 163–197, bes. 173f. Die ge­zielte Oberflächenanreicherung ist ein wesentliches Problem vieler Münzanalysen mit non-destruktiven Methoden, so der Analyseserien von D. Walker. Vgl. K. Butcher, M. Ponting, Atomic Absorbation Spectrometry and Roman Silver Coinage, in: A. Oddy, M. Cowell (Hrsg.),Metallurgy in Numismatics 4, London 1998, 308–334; K. Butcher, M. Ponting, The Beginning of the End? The Denarius in the Second Century, NC 172 (2012) 68 Anm. 24.

[62] Münzstätten Antiochia und Tripolis, 8,75–9,8% Silber; unter Carus in Lyon und Siscia, 8,1–9,1% Silber. Vgl. R. Bland,Marks of Value (Certain and Possible) on Late Roman Coins with Intrinsic Values (from Aurelian), in: W. E. Metcalf (Hrsg.), The Oxford Handbook of Greek and Roman Coinage, Oxford 2012, 658

[63] So im Prinzip auch richtig J. Nesler, D. Hollard, M. Bompaire, Le trésor de Ciron IV (Indre), TMon 19 (2000) 129–160, bes. 130–132.

[64] Vgl. R. Brulet, La Gaule septentrionale au Bas-Empire, Tier 1990, 14–17; J.-M. Doyen, Trésors d’Occident et d’Orient (IIe–Ve siècles). Recueil de travaux (1980–2005), Wetteren 2007, 165–173, 210 (zu den Radiati-Imitationen; der Hort von Vireux IV, um 350, enthält noch einen Sesterz Traians und Tetricus-Imitationen); J. Chameroy,Ein spätantiker Münzschatz aus Tunesien im RGZM. Untersuchungen zu Umlauf, Prägung und Thesaurierung von Imitationen im ausgehenden 3. Jahrhundert in Nordafrika, JRGZ 55 (2008) 335–428; ders., Un trésor d’imitations radiées provenant d’Algérie : circulation et thésaurisation des monnaies aux noms de Victorin et des Tétricus en Afrique du Nord , NAC 39 (2010) 331–364; ders., Les fouilles de la cathédrale de Rouen I : Le numéraire antique, Rouen 2013, 76–80, 112. Vgl. etwa nur die Börse von Maule mit je einem Antoninian des Postumus (266 n. Chr.) und des Victorinus bis zu zwei Magnentius-Imitationen von ca. 353 n. Chr. (D. Hollard, P.-H. Mitard, La bourse de la sépulture romaine de Maule (Yvelines) : monnaies de Postume à Magnence, TMon 23 [2007–2008] 189–196) oder den Münzhort von Troussey mit Münzen von Severus Alexander bis 303 n. Chr., insbesondere 1665 Gallienus, 1050 Claudius II., 1308 Divus Claudius, 102 Aurelian, 159 Postumus-Tetricus I/II (davon 96 Imitationen), 266 Probus, 577 Radiati 284–293, 571 Nummi (S. Estiot, Le trésor de Troussey (Meuse) : 5864 antoniniens et nummi, 303 AD, TMon 17 [1998] 181–303).

[65] Vgl. hierzu zusammenfassend J. Chameroy, Schatzfundhorizonte des späten 3. Jahr­hunderts (276–294) in den Nordwestprovinzen, JRGZ 58 (2011) 661–706, bes. 677–680, 687f.; zu den Maßnahmen um 283 auch S. Estiot, Le trésor de Saint Maurice de Gourdans-Pollet (Ain), 1272 antoniniens stratigraphiés, TMon 16 (1997) 69–127; auch A. Kropff, RBN 153 (2007) 73–86 (dazu auch Chameroy a.O. 684).

[66] Solche Ensembles sind Horte wie Troyes-Porte de Chaillouet (Aube) oder der Schiffs­fund von Brusc-La Ciotat mit mehr als 190.000 bzw. um die 30.000 Tetricus-Prägungen; vgl. Estiot (o. Anm. 50) 552; Chameroy (o. Anm. 65).

[67] Vgl. Chameroy (o. Anm. 65) bes. 685f.; unrichtig deshalb die Deutung der Hortung von Reformradiati bei Estiot (o. Anm. 50) 550. Die von Zos. 1, 61, 3 berichtete Umtauschaktion Aurelians bezog sich nur auf die drastisch verschlechterten illegalen Prägungen der römischen Münze von der 3. Serie des Gallienus bis zum Bellum Monetariorum, wobei Aurelian primär die illegal verschlechterten Ausprägungen in seinem Namen eintauschen ließ; vgl. Strobel (o. Anm. 31) 86f. Die Aktion war von sehr begrenzter räumlicher Wirksamkeit und Reichweite.
S. Roll-Vélez, The Pre-reform CONCORDIA MILITVM Antoniniani of Maximianus: Their Problematic Attribution and Their Role in Diocletian’s Reform of the Coinage , AJN 26 (2014) 223–243 hat herausgearbeitet, dass die 293 geprägten CONCORDIA MILITVM-XXI-Radiati Maximians als Vorlauf für die mit der Reform von 294 geplanten Standardisierung zu sehen sind; der Revers-Typ wurde ohne Veränderung ab der Reform für die Radiati-Prägung ohne Wertmarke in großen Stückzahlen emittiert. Dies ist ein weiterer eindeutiger Beweis für die nunmehrige nominale Gleichwertigkeit von Vor- und Nachreform-Radiati ab 294.

[68] In der Phase der Unterversorgung Nordfrankreichs und Britanniens mit Nummi nach 294 wurde die umfangreiche Produktion von Guss-Nummi mit ganz geringem Restsilber in Coulonche, Orne (2 Produktionsphasen ca. 298–300 und 302–303) und gleichzeitig in Duston, Northhamptonshire (bis ca. 303) betrieben und ihre Produkte im Umlauf anerkannt, ehe die Münzstätte Trier durch eine gesteigerte Produktion ab 303 die Versorgung der Nordwest­provinzen mit Nummi verbesserte; vgl. J. Chameroy, P.-M. Gihard, L’officine der faux-monnayeurs de la Coulonche (Orne) : nummi coulés de la Tétrarchie en Occident, NC 174 (2014) 153–191.

[69] Aurelian veränderte mit den Emissionen der Jahre 5 und 6 (273/4, 274/5) für sich und Ulpia Severina Stil und Gewichtsstandard (252–272 ca. 10,5g>9,4g), der im Jahr 5 auf 8,5g und im Jahr 6 auf ca. 7,9g (ab Probus Jahr 3 7,8g–7,6g) gesenkt wurde; der Silbergehalt sank von 2,7% unter Claudius II. auf 1,7%, und unter Probus endet ein nachweisbarer Silberanteil. Vgl. A. Geissen, The Coinage of Roman Egypt, in: W. E. Metcalf (Hrsg.), The Oxford Handbook of Greek and Roman Coinage, Oxford 2012, 561–583, bes. 575f.; W. E. Metcalf, Aurelian’s Reform at Alexandria, in: R. Ashton, S. Hurter (Hrsg.), Studies in Greek Numismatics in Memory of Martin Jessop Price, London 1998, 269–276; Strobel (o. Anm. 31) 61f., 66.

[70] Zur Übergangsphase und den neuen ‚Tetradrachmen‘ unter dem Usurpator L. Domitius Domitianus 297/298 n. Chr. vgl. G. M. Staffieri,Testimonianze sulla fine della monetazione autonoma alessandrina (296–298 d.C.), in: XIII Congresso Internacional de Numismatica. Madrid 2003, Actas I, Madrid 2005, 937–946; Geissen (o. Anm. 69) 576f.

[71] Zu einem von den Modellen von Metallismus und wirtschaftlichem Primitivismus ge­lösten Verständnis des Geldsystems im Imperium Romanum, das auch ein Grundverständnis der politischen Führung für Geld und Geldwert sowie ein entsprechendes aktives und gezieltes Handeln anerkennt, vgl. K. Hasler, Studien zu Wesen und Wert des Geldes in der römischen Kaiserzeit von Augustus bis Severus Alexander, Bochum 1980; Strobel (o. Anm. 31); ders. (Hrsg.), Forschungen zur Monetarisierung und ökonomischen Funktionalisierung von Geld in den nordwestlichen Provinzen, Trier 2004; die Beiträge in W. V. Harris (Hrsg.), The Monetary Systems of the Greeks and Romans, Oxford 2008; W. V. Harris, The Nature of Roman Money, in: ders. (Hrsg.), The Monetary Systems of the Greeks and Romans, Oxford 2008, 174–207;
C. Katsari, The Roman Monetary System. The Eastern Provinces from the First to the Third Century AD, Cambridge 2011; S. von Reden, Money and Finance, in: W. Scheidel (Hrsg.), The Cambridge Companion of Roman Economy, Cambridge 2012, 266–286 (auch bereits dies., Money in Ptolemaic Egypt, Cambridge 2007); insgesamt W. V. Harris, Rome’s Imperial Eco­nomy, Oxford 2011, bes. 223–254; J. Andreau, L’économie du monde romain, Paris 2010;
P. Temin, The Roman Market Economy, Princeton, Oxford 2013.

[72] Zum bargeldlosen Zahlungsverkehr B. Stelzenberger, Kapitalmanagement und Kapital­transfer im Westen der Römischen Reiches, Rahdern/Westf. 2008; zu Buch- und Kreditgeld
M. Bange, Kreditgeld in der römischen Antike, Rahden/Westf. 2014; zu den Banken
J. Andreau, Banques et affaires dans le monde romain (IVe siècle av. J.-C. – IIIe siècle apr.
J.-C.)
, Paris 2001; K. Verboven, K. Vandorpe, V. Chankowski (Hrsg.), PISTOI DIA TÈN TECHNÈN. Bankers, Loans and Archives in the Ancient World, Leuven 2008; C. Apicella,
M.-L. Haack, F. Lerouxel (Hrsg.), Les Affaires de Monsieur Andreau. Économie et société du monde romain, Paris, Bordeaux 2014.

[73] P.Oxy. XVII 2106 mit BL VIII 253f.; IX 193; XI 159. Datum vor dem Beginn einer Frist von 30 Tagen bis zum 29.7.305 oder 306; amtlicher Ankauf von Gold zu 100.000 Denaren das Pfund. Da wahrscheinlich mit einer Beachtung des Preisedikts jedenfalls bis zum Aus­scheiden Diocletians am 1.5.305 zu rechnen ist, dürfte das Schreiben in den Juni 306 datieren. 309 lag der staatliche Ankaufspreis bei 110.000 Denaren (P.Ryl. IV 616, II 10, zur Datierung Hagedorn, P.Heid. IV, p. 178), am 15./24.5.310 bereits bei 150.000 (P.Heid. IV 323C) und am 24.6.324 bei 252.950 (CPR VIII 27), noch im gleichen Jahr am 31.7.324 aber bei 313.500 Denaren (P.Oxy. XII 1430). Der Marktpreis lag 316/318 bereits bei 432.000 Denaren (P.Oxy. XLIII 3121 mit P.Ryl. IV 643, I 15; vgl. Hagedorn a.O. Anm. 19) und 318 bei 468.000 Denaren (P.Oxy. LV 3791), ehe die notierten Marktpreise in monetären Recheneinheiten (nicht in realen Münzen!) rasch in schwindelerregende Höhen stiegen. Vgl. dazu R. Bagnall, Currency and Inflation in Fourth Century Egypt (BASP Suppl. 5), Altanta 1985, 27f.; D. Hagedorn, in:
B. Kramer, D. Hagedorn, Griechische Texte der Heidelberger Papyrus-Sammlung (P.Heid. IV), Heidelberg 1986, 175–183, bes. 172f.; die Tabellen und die Graphik 1 bei Carlà (o. Anm. 3) 27–29.

[74] Vgl. P.Panop.Beatty 2, 216 zum staatlichen Ankaufskurs 60.000 Denare/Pfund Gold. Staatlicher Kurs des Silbers 300 n. Chr. sehr wahrscheinlich 5000 Denare/Pfund, im Maximal­preisedikt Marktpreis maximal 6000 Denare/Pfund Silber; der Argenteus hatte um 300 bei ca. 90% Silbergehalt einen Warenwert von ca. 46 Denaren. Staatlicher Kurs des Goldes im Februar 300 n. Chr. 60.000 Denare/Pfund (63.000 Denare einschließlich Handelsaufschlag).

[75] Marktpreis des Silbers am 11.8.306 n. Chr. 9.825 Denare (PSI IV 310 = SB XIV 11345); der staatliche Preis dürfte parallel zum Aufschlag beim Gold bei ca. 7.500 Denaren gelegen haben.

[76] Vgl. o. Anm. 38; Strobel (o. Anm. 31) 68–81; auch Haklai-Rotenberg (o. Anm. 38); Katsari (o. Anm. 71) 126f., 152f. (ebd. 166 ist das systematische Herausnehmen im Silber­gehalt höherwertiger Denare und Antoniniane durch den Fiscus zur gestreckten Neuaus­münzung hinsichtlich der Veränderung in der Zusammensetzung des umlaufenden Münzgeldes nicht berücksichtigt); D. Rathbone, Prices and Price Formation in Roman Egypt, in:
J. Andreau, P. Briant, R. Descat (Hrsg.), Économie antique : Prix et formation des prix dans les économies antiques, Saint-Betrand-de-Comminges 1997, 183–244. In wichtigen Punkten problematisch und zu wenig detailliert auf Quellen und Material eingehend, aber auch in der Argumentation letztlich nicht schlüssig C. P. Elliott, The Acceptance and Value of Roman Silver Coinage in the Second and Third Centuries AD, NC 174 (2014) 129–142; so übersieht er, wie schon oftmals in der Diskussion um P.Oxy. XII 1411 (24.10.260), dass es sich bei dem Problem, dass die Banken in Oxyrhynchos geschlossen hatten, da sie die Annahme von Münzen „der Augusti“, natürlich der zu diesem Zeitpunkt in Ägypten offiziell anerkannten Herrscher, ablehnten, dass es sich um den Zeitpunkt des Erscheinens der Tetradrachmen der bereits vor dem 17.9.260 (P.Oxy. XLIX 3476) in Ägypten anerkannten Usurpatoren Macrianus und Quietus handelt, also um die Frage, ob dieses Geld als gültiges Zahlungsmittel akzeptiert werden kann. Angeordnet wurde vom Strategen, dass die Banken wieder zu öffnen sind und generell alle Münzen, mit Ausnahme von offensichtlich verfälschten und gefälschten Münzen, anzunehmen sind. Vgl. dazu Ioh. Cassianus coll. 1, 20.22: Münzen mit dem Bild eines Tyrannen als falsches Geld. Richtig betont dagegen Elliot a.O. 148, dass gerade im 3. Jh. die Nominalwerte als die legale Basis des Geldwertes verstärkt eingeschärft wurden.

[77] Die Entwicklung des Denars im 1. und 2. Jh. n. Chr. ist durch die neuen zusammen­fassenden Analysen nun in vielen Punkten korrigiert; vgl. K. Butcher, M. Ponting, The Metallurgy of Roman Silver Coinage. From the Reform of Nero to the Reform of Trajan, Cambridge 2015; K. Butcher, M. Ponting, The Beginning of the End? The Denarius in the Second Century, NC 172 (2012) 64–83; H. Gitler, M. J. Ponting, The Silver Coinage of Septimius Severus and his Family 193–211 A.D. A Study of the Chemical Composition of the Roman and Eastern Issues, Mailand 2003; dies., Rome and the East. A Study of the Chemical Composition of the Roman Silver Coinage during the Reign of Septimius Severus AD 193–211, in: M. Sartre (Hrsg.), Productions et échanges dans la Syrie grecque et romaine, Lyon 2007, 375–397. Im Jahre 64 hatte Nero den Denar auf einen Standard von ca. 80% Silber und ein Gewicht von 3,45g reduziert; Domitian prägte 82–85 in hochwertigem Silber, anschließend hatte der Denar 85–99 einen Standard von ca. 90%. Traian reduzierte 99 n. Chr. wieder auf ca. 80% und ca. 3,4g, unter Hadrian sank 118 n. Chr. der Mittelwert auf wenig über 70%, um dann 119–128 mit 73–76% und 128–138 mit etwas unter 80% auszuprägen. Unter Antoninus Pius erfolgte 155/156 eine Reduktion auf 74% und 156/157 auf 70%, ein Standard, der unter Marc Aurel, von einigen Schwankungen abgesehen (178–179 nur ca. 67%), beibehalten wurde. Unter Commodus sank der Silbergehalt nur leicht auf ca. 68%, allerdings wurde der Denar in den letzten Jahren mit zwei unterschiedlichen Gewichtsstandards (2,90–3,09g und 3,30–3,39g; Durchschnitt für 187–192 zu 3,06–3,07g tendierend) ausgeprägt (Butcher, Ponting a.O. 2012, 67f.). Pertinax behielt den Standard von ca. 68% bei, dagegen reduzierte Septimius Severus 194 n. Chr. bei beibehaltenem traianischem Gewichtsstandard von ca. 3,4g in einem entscheidenden Schritt auf ca. 46% Silber.

[78] Lact. mort. pers. 7, 7, s. bereits o. Anm. 5

[79] Vgl. Bagnall (o. Anm. 73) 28f., 64.

[80] Vgl. K. Maresch, Nomisma und Nomismata, Opladen 1994, bes. 53. Durchschnitts­gewicht des Nummus 498 n. Chr. 0,6–0,8g (S. Moorhead, The Coinage of the Later Roman Empire, 363–498, in: W. E. Metcalf [Hrsg.], The Oxford Handbook of Greek and Roman Coinage, Oxford 2012, 621).

[81] Vgl. zu diesem aus drei Fragmenten am unteren Rand des ersten Blocks zusammenge­setzten Textteil (I.Aph. 230c) auch Reynolds in Roueché (o. Anm. 11) 258; zur Ergänzung ebd. und Erim, Reynolds, Crawford (o. Anm. 8) 173, 177 (in dieser Form allerdings kaum zutref­fend).

[82] Nach accu- findet sich ein Leerraum von ca. 1,5 Buchstaben. Offenkundig wurde die Arbeit an dieser Stelle unterbrochen und dann fehlerhaft weitergeführt, möglicherweise von anderer Hand.

[83] Möglich sind auch die Buchstaben S und F.

[84] Erhalten ist nur das obere Ende einer vertikalen Haste. Naheliegend könnte ein N sein, doch bleibt dies offen.

[85] Weder Chaniotis, Fujii (o. Anm. 42) noch der Verf. können eine sichere Lesung für den stark beschädigten Buchstaben geben. So bleibt auch die Konjektur co(n)ṣ[--- ungesichert. Der Vorschlag von Reynolds in Roueché (o. Anm. 11) 259 zu fis]/cos oder publi]/cos hat sich erledigt.

[86] Vgl. hierzu auch Reynolds in Roueché (o. Anm. 11) 257f., mit stark abweichenden Ergänzungsvorschlägen; Chaniotis, Fujii (o. Anm. 42).

[87] Auch n]orma[--- wäre möglich.